Katharina Slawinski

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Vergaberecht - Reduzierung des ausgeschriebenen Leistungsumfanges - Verstoß gegen § 9 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Abs. 1 VOB/A-2006

Das OLG Düsseldorf sieht in der Reduzierung des ausgeschriebenen Leistungsumfanges während des laufenden Vergabeverfahrens einen Verstoß gegen das geregelte Verbot, den Bietern eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen (Beschluss vom 26.10.2010 - Verg 46/10).

Der Entscheidung ging ein Vergabeverfahren nach der VOB/A voraus, bei dem der Auftraggeber in europaweiter Bekanntmachung im April 2010 Verkehrssicherungsarbeiten ausschrieb. Diese Arbeiten gehörten zu einer größeren Baumaßnahme, die in mehrere Bauabschnitte aufgegliedert war. Die Verkehrssicherungsleistungen aus der vorangegangenen Bauphase hatte ein Bieter bereits durchgeführt. Als Zuschlagskriterium wurde der niedrigste Preis gewählt. Nachdem der Bieter, welcher bereits vorangegangene Verkehrssicherungsleistungen gegenüber dem Auftraggeber durchgeführt hatte, für den Zuschlag nicht vorgesehen wurde, rügte er die geplante Entscheidung als vergaberechtswidrig. Dabei macht er geltend, dass der Auftraggeber ihn mit einem Teil der ausgeschriebenen Leistung beauftragt hat und sich dadurch die Kalkulationsgrundlagen erheblich geändert hätten. Er moniert, dass nach Beauftragung eines Teiles der ausgeschriebenen Leistung durch gesonderten Nachtrag die Bieter hätten Gelegenheit erhalten müssen, auf die Veränderung des Leistungsumfanges durch Überarbeitung ihrer Angebote zu reagieren.

Das OLG Düsseldorf schließt sich dieser Ansicht an. Dadurch, dass der Auftraggeber den ausgeschriebenen Auftragsumfang reduziert hat, ohne den Bietern Gelegenheit zu geben, auf diese Veränderung durch Änderung und Anpassung ihrer Angebote zu reagieren, habe er gegen das in § 9 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Abs. 1 VOB/A enthaltene Gebot, den Bietern eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, verstoßen. Der Auftraggeber habe dadurch den klagenden Bieter in seinem Recht auf Durchführung eines transparenten und dem Gleichbehandlungsgebot genügenden Vergabeverfahren verletzt. Stellt der Auftraggeber - auch nach Submission - fest, dass sich sein mit dem Vergabeverfahren zu deckender Beschaffungsbedarf verändert hat, und nimmt er eine Anpassung des Leistungsverzeichnisses vor, so sei dem Bieter in jeder Lage des Verfahrens Gelegenheit zu geben, auf diese Korrektur zu reagieren. Schließlich verlange das Transparenzgebot, dass alle für die Zuschlagsentscheidung maßgeblichen Umstände den Bietern so bekanntgemacht werden, dass sie bei Anwendung der üblichen Sorgfalt deren genaue Bedeutung verstehen und in gleicher Weise auslegen können. Die damit einhergehende wiederholte Angebotsabgabe bei Änderung des Leistungsumfanges berge keine Manipulationsmöglichkeiten, da es nicht im Belieben des Auftraggebers stehe, ob er vor oder nach Submission den Bietern Gelegenheit zu einer Änderung ihrer Angebote einräumt. Ob eine Änderung des Leistungsumfanges auf willkürliche oder sachfremde Erwägungen beruht, sei nämlich von den Vergabenachprüfungsinstanzen uneingeschränkt zu kontrollieren.

Die Entscheidung des Vergabesenates macht noch einmal deutlich, dass es für einen reibungslosen Ablauf des Vergabeverfahrens von entscheidender Bedeutung ist, den Beschaffungsbedarf im Vorfeld konkret zu definieren und im Verlauf des Vergabeverfahrens darauf zu achten, dass dieser sich nicht ändert.

Erscheinungsdatum: 18.11.2010