Vergabekammer Münster zur Sittenwidrigkeit von Grundstücksgeschäften

Mit Beschluss vom 26.09.2007 (Az.: VK 17/07) hat die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster entschieden, dass ein im März 2007 abgeschlossener Grundstückskaufvertrag nebst Baupflicht nach § 138 BGB nichtig ist, wenn davon auszugehen ist, dass der Auftraggeber die Entscheidungen des EuGH vom 12.07.2001 und vom 18.01.2007 hätte kennen müssen. In diesem Fall verschließe sich der Auftraggeber mutwillig der Erkenntnis, den Abschluss derartiger Verträge ausschreiben zu müssen.

Die Entscheidung der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster konkretisiert letztlich die Beschlüsse des OLG Düsseldorf vom 13.06.2007 und der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 02.08.2007 zur Ausschreibungspflicht städtischer Grundstückskaufverträge mit Bauverpflichtung.

Im Unterschied zu den vorausgegangenen Entscheidungen setzt sich die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster aber erstmalig damit auseinander, wie Verträge einzuordnen sind, die nach dem 18.01.2007 - Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Stadt Roanne“ - einzuordnen sind. Die Vergabekammer kommt hier zu dem Ergebnis, dass nach § 138 BGB ein im März 2007 geschlossener Grundstückskaufvertrag nichtig ist. Die Sittenwidrigkeit lasse sich daraus herleiten, dass der Auftraggeber als Gebietskörperschaft hätte wissen müssen, dass er zur Anwendung des Vergaberechts verpflichtet ist. Spätestens mit der Entscheidung des EuGH vom 18.01.2007 hätte sich der Auftraggeber mit der Konstellation der Baukonzession auseinandersetzen müssen. Da auch die Beigeladene (Vertragspartnerin des Auftraggebers) hätte wissen müssen, dass die in den Vertrag involvierten Planungsleistungen, nach der VOF auszuschreiben waren, hat sie sich - so die Vergabekammer wörtlich - „auf den Kaufvertrag möglicherweise bewusst eingelassen und damit kollusiv mit der Antragsgegnerin zusammengewirkt“.

Diese Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig. Über die eingelegte Beschwerde muss wiederum der Vergabesenat des OLG Düsseldorf entscheiden.

Erscheinungsdatum: 26.10.2007