Kristin Kingerske, LL.M.

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Vergabekammer Bund: Rügeobliegenheit des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB

Die 1. Vergabekammer des Bundes (VK1-16/10) hat am 05.03.2010 entschieden, dass § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nicht der Entscheidung des EuGH vom 28.01.2010 entgegen stehe und europarechtswidrig sei.

Wie bereits am 25.02.2010 berichtet, hat der Europäische Gerichtshof am 28.01.2010 (Rs. C-456/08) eine irische Fristenregelung im Vergaberecht für nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt. Nach dieser Regelung sollte die Einhaltung eines Nachprüfungsverfahrens nur zulässig sein, wenn das Verfahren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Eintreten eines Grundes für die Einleitung des Verfahrens eingeleitet wird. Der Europäische Gerichtshof bemängelte dabei die Unsicherheit der Ausschlussfrist wegen des Begriffs der Unverzüglichkeit und der Folge, dass die Dauer der Ausschlussfrist in das freie Ermessen des zuständigen Richters gestellt sei.

Nach der 1. Vergabekammer des Bundes sind diese Rechtsausführungen jedoch nicht auf die Rügeobliegenheit in § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB übertragbar. Anders als die irische Vorschrift sei § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nämlich nicht als Ausschlussfrist für das Nachprüfungsverfahren selbst zu verstehen, sondern regele nur die Anforderungen an die Rügeobliegenheit als Zulässigkeitsvoraussetzung. Außerdem sei der Begriff der Unverzüglichkeit im deutschen Recht als „ohne schuldhaftes Zögern“ definiert (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) und durch eine ausgeprägte Rechtsprechung weitestgehend konkretisiert. Es stehe somit gerade nicht im Ermessen der Nachprüfungsinstanz, ob eine Rüge unverzüglich vorgenommen worden sei oder nicht.

Erscheinungsdatum: 08.04.2010