
Kristin Kingerske, LL.M.
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Verfahrensförderungspflicht bei Vergabekammerverfahren
Die Vergabekammer Bund hat mit Beschluss vom 26.09.2010 (VK3-93/10) entschieden, dass der Beschleunigungsgrundsatz an der Vergabe des Auftrags anknüpft und daher in einem Ausschreibungsverfahren auch übergreifend über zwei Nachprüfungsverfahren anzuwenden ist.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte die Antragstellerin in einem Vergabeverfahren ein weiteres Nachprüfungsverfahren eingeleitet und dieses allein auf einem rechtlichen Aspekt gestützt, den sie bereits bei dem ersten Nachprüfungsverfahren hätte anbringen können.
Die Vergabekammer hat hierin einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bzw. die Verfahrensförderungspflicht der Parteien gesehen und das Vorbringen der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen. Als Begründung hat die Vergabekammer angegeben, dass dem Gesetzgeber an einem schnellen und effizienten Verfahren gelegen gewesen sei, das die Vergabe des Auftrags nicht zulange verzögere. Bezugspunkt sei dabei ebenso wie beim Zuschlagsverbot des § 115 Abs. 1 GWB der Auftrag. In einem Sachverhalt wie dem vorliegenden sei es daher vor diesem gesetzgeberischen Hintergrund gerechtfertigt, den Beschleunigungsgrundsatz auch übergreifend über zwei Nachprüfungsverfahren anzuwenden. Vor diesem Hintergrund stelle es die Extremform eines Verstoßes gegen die Verfahrensförderungspflicht dar, wenn ein rechtlicher Aspekt über einen längst bekannten Sachverhalt nicht nur verspätet in einem Verfahren vorgebracht werde, sondern hierauf sogar ein neues Nachprüfungsverfahren eingeleitet werde, das mit gänzlich neuen Fristen einhergehe und daher in ganz erheblicher Weise verzögere.
Erscheinungsdatum: 24.02.2011
