Vereinbarung von Pauschalhonoraren auch nach der neuen HOAI zulässig
Die am 18.08.2009 in Kraft getretene neue Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) sieht ebenso wenig wie die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung eine Regelung zu Pauschalhonoraren vor.
Aufgrund der Tatsache, dass Pauschalhonorarvereinbarungen jedoch auch im Rahmen der bislang geltenden Fassung der HOAI als zulässig angesehen wurden und die neue HOAI eine Deregulierung von Architektenhonoraren vorsieht, dürften auch künftig Honorarpauschalen vereinbart werden können.
Bei der Vereinbarung von Pauschalhonoraren sind nach der neuen HOAI jedoch folgende Grenzen zu berücksichtigen:
Im Hinblick auf Leistungen, die nach der neuen HOAI 2009 nicht mehr dem Preisrecht unterfallen (insbesondere Beratungs- und Gutachterleistungen, Bauphysik, Schallschutz, Raumakustik etc.), können Pauschalhonorare frei vereinbart werden. Entsprechendes gilt auch für Leistungen mit anrechenbaren Kosten außerhalb der HOAI-Tafelwerte.
Bezüglich Leistungen, die auch nach der neuen HOAI weiterhin einer Preisregulierung unterstellt sind (insbesondere reine Planungsleistungen), können Pauschalpreisvereinbarungen weiterhin lediglich innerhalb der Mindest- und Höchstsätze nach § 7 Abs. 1 getroffen werden. Auch diesbezüglich ist weiterhin zu berücksichtigen, dass ein Pauschalhonorar, das innerhalb der Mindest- und Höchstsätze vereinbart werden soll, gemäß § 7 Abs. 6 HOAI stets schriftlich bei Auftragserteilung vereinbart werden muss.
Erscheinungsdatum: 10.09.2009

