
Katharina Slawinski
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Unzuverlässigkeit des Auftragnehmers bei Meinungsverschiedenheiten
Die Annahme der Unzuverlässigkeit des Auftragnehmers ist nach Ansicht des OLG Brandenburg gerechtfertigt, wenn sich zwischen den Parteien derartige Meinungsverschiedenheiten entwickelt haben, dass mit der Ausführung der beauftragten Leistung nicht einmal begonnen werden konnte (Beschluss v. 14.09.2010 - Verg W 8/10).
Die Auftraggeberin schrieb für den Bau des Fluggastterminals des Flughafens Berlin-Brandenburg International u.a. die Verlegung von Bodenbelag aus Naturwerkstein europaweit aus. Laut den Verdingungsunterlagen mussten die Bieter die Materialbezugsquelle (Steinbruch) nachweisen. Nachdem der Bestbieter bezuschlagt wurde und einen Generalunternehmervertrag mit der Auftraggeberin schloss, tauschte er den Lieferanten für den Naturwerkstein aus. Über die Frage, ob die Steinbeläge auch von anderen als den in den Verdingungsunterlagen genannten Steinbrüchen erbracht werden können, entstand ein heftiger Streit zwischen den Parteien, der damit endete, dass die Auftraggeberin den Vertrag aus wichtigem Grund kündigte. Daran anschließend forderte sie die anderen Bieter zur erneuten Angebotsabgabe auf und lehnte es ab, auch den ursprünglichen Bieter in die Ausschreibung mit einzubeziehen. Sie stützte sich dabei auf das Argument, dieser sei nicht mehr zuverlässig gemäß § 97 Abs. 4 GWB. Der nunmehr nicht berücksichtigte Bieter wendete sich mit einem Nachprüfungsantrag hiergegen und begehrte die Feststellung, dass der neu abgeschlossene Vertrag unwirksam sei.
Ohne Erfolg! Nach Ansicht des OLG Brandenburg bewege sich die Entscheidung der Auftraggeberin, den Bieter von der Neuvergabe des Auftrags mangels Eignung auszuschließen, innerhalb der Grenzen ihres Beurteilungsspielraums. Sie habe eine nachvollziehbare Prognoseentscheidung getroffen und keine sachfremden Erwägungen herangezogen. Dabei dürfe die Auftraggeberin den Bieter vergaberechtlich als nicht zuverlässig ansehen, da sich zwischen den Parteien so grundlegende Meinungsverschiedenheiten entwickelt hätten, dass mit der Ausführung der beauftragten Leistung nicht einmal hätte begonnen werden können. Die strittigen Positionen beträfen nicht nur ein Detail des Auftrags, sondern mit dem Streit um das zu verwendende Rohmaterial eine wesentliche Voraussetzung seiner Durchführung. Die Meinungsverschiedenheit führe aus diesem Grund zur Unausführbarkeit des vergebenen Auftrags. Bei einer derartigen Sachlage könne die Auftraggeberin vergaberechtlich nicht gezwungen werden, gerade einen solchen Bieter an einem neuen Vergabeverfahren zu beteiligen und vergaberechtliche Risiken hinzunehmen.
Führen im Ergebnis Meinungsverschiedenheiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zur Unausführbarkeit des vergebenen Auftrags, ist der Ausschluss eines Bieters verhältnismäßig. Dies trifft für Auseinandersetzungen bei lediglich kleineren, im Verhältnis zum Auftragswert und -umfang unerheblichen Streitigkeiten jedoch nicht zu.
Erscheinungsdatum: 07.10.2010
