Unzulässige Teilräumung bei der Gewerbemiete
Das Kammergericht Berlin hatte in seinem Urteil vom 29.09.2005 (Az.: 12 U 266/04) über die Frage zu entscheiden, in welchen Fällen ausnahmsweise von dem Grundsatz der unzulässigen Teilräumung bei Beendigung des Mietverhältnisses abgewichen werden könne. Ein Gewerberaummieter hatte die im 1. OG gelegenen Räume (286 qm) vollständig geräumt, jedoch in dem 18 qm großen Kellerraum ein Regal zurückgelassen.
Das Kammergericht stellte fest, dass die Vermieterin den Besitz an den Räumen im 1. OG durch die Schlüsselübergabe und die Beauftragung eines Sachverständigen zu deren Begutachtung wiedererlangt habe. Die Tatsache, dass der Mieter im Keller ein Regal zurückgelassen habe, führe entgegen der Auffassung der Vorderinstanz nicht zwingend zu einer grundsätzlich unzulässigen Teilräumung des Gesamt-Mietgegenstandes. Eine solche unzulässige Teilräumung ist grundsätzlich von der bloßen Schlechterfüllung der Räumungspflicht abzugrenzen, die im Einzelfall schwierig sein kann.
Das Kammergericht ließ offen, ob das Zurücklassen des Regals im Keller eine bloße Schlechterfüllung oder aber eine unzulässige Teilräumung darstelle. Zwar sei der Vermieter gem. § 266 BGB nicht verpflichtet, eine Teilräumung des Mieters entgegenzunehmen, nimmt er sie jedoch gleichwohl widerspruchslos entgegen, wird der Mieter insoweit von seiner Räumungspflicht teilweise frei.
Für die Praxis bedeutet dies, dass der Vermieter in den Fällen, in denen sich in dem zurückgegebenen Mietobjekt noch Gegenstände des Mieters befinden, die Ordnungsgemäßheit der Räumung rügen und den Mieter unter Benennung der zurückgelassenen Gegenstände zur vollständigen Räumung auffordern sollte. Nimmt der Vermieter die Mietsache auch nur teilweise zurück, wird er sich hiernach später nicht auf eine unzulässige Teilräumung berufen können. Im Einzelfall ist also stets unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sorgfältig abzuwägen, wie gegenüber dem nur unzureichend räumenden Mieter zu verfahren ist, um keine Rechtsnachteile zu erleiden.
Erscheinungsdatum: 01.06.2006

