Nils Mrazek

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Unwirksamkeit einer Sicherungsabrede bei Ausschluss von § 768 BGB in einem Bürgschaftsmuster

Der BGH hat mit Urteil vom 12.02.2009 (Az.: VII ZR 39/08) entschieden, dass eine vom Bauherrn vorformulierte Sicherungsabrede mit der Verpflichtung des Unternehmers zur Stellung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Vertragserfüllungsbürgschaft auch dann wirksam ist, wenn in dem in Bezug genommenen Bürgschaftsmuster ein Verzicht auf die Einrede gemäß § 768 BGB enthalten ist.

Dem vom BGH zu entscheidenden Fall lag eine vom Bauherrn vorformulierte Sicherungsabrede zu Grunde, nach der der Unternehmer zur Stellung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Vertragserfüllungsbürgschaft verpflichtet war. Hinsichtlich der Details der zu stellenden Bürgschaft wurde auf ein ebenfalls vom Bauherrn vorformuliertes Bürgschaftsmuster verwiesen. Dieses enthielt folgende Regelung: „Auf die Einrede gemäß § 768 BGB, soweit diese nicht den Bestand der Hauptverbindlichkeit oder ihre Verjährung betrifft sowie die Einrede des § 771 BGB wird verzichtet.“ Als der Bauherr den Bürgen aus der mit diesem Inhalt gestellten Vertragserfüllungsbürgschaft in Anspruch nahm, verweigerte der Bürge die Zahlung mit der Begründung, die Sicherungsabrede sei auf Grund des Ausschlusses von § 768 BGB unwirksam.

Diese Ansicht wurde vom BGH nicht bestätigt. Nach Ansicht des BGH kam es auf die Frage, ob der Verzicht auf die Einrede gemäß § 768 BGB unwirksam ist, nicht an, da diese Verpflichtung in einer Weise geregelt sei, die die Wirksamkeit der Verpflichtung, eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft zu stellen, unberührt ließe. Inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich selbst heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen könnten vielmehr Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein. Lediglich wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreife die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Auf Grund der Tatsache, dass die Verzichtserklärung vorliegend jedoch lediglich im Muster, nicht jedoch in der eigentlichen Sicherungsvereinbarung enthalten war, war nach Ansicht des BGH der Fortfall des Verzichts auf die Einrede gemäß § 768 BGB nicht von einschneidender Bedeutung. Auch lag nach Ansicht des BGH keine konzeptionelle Einheit vor, die zur Gesamtunwirksamkeit der Sicherungsabrede führe.

Durch die Entscheidung des BGH ist ein langjähriger Streit, ob der formularmäßige Ausschluss der Rechte des Bürgen aus § 768 BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Unwirksamkeit der Sicherungsabrede führt, jedenfalls für die vorgenannte Klauselgestaltung geklärt.

Erscheinungsdatum: 13.03.2009