Nils Mrazek

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Unwirksamkeit einer 10 %-igen Vertragserfüllungsbürgschaft nebst 10 %-igem Einbehalt

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.12.2010 (Az.: VII ZR 7/10) entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft i. H. v. 10 % der Auftragssumme zu stellen hat, dann unwirksam ist, wenn darüber hinaus ein 10 %-iger Einbehalt bei Abschlagsrechnungen vorgesehen ist.

In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall sahen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vor, dass der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft von 10 % der vereinbarten Auftragssumme zu übergeben hat. In einer weiteren Klausel war geregelt, dass Abschlagszahlungen lediglich i. H. v. 90 % der jeweils nachgewiesenen, vertragsgemäßen und nicht mit wesentlichen Mängeln behafteten Leistungen gezahlt werden.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist diese Sicherungsabrede unwirksam. Zwar sei die der Vertragserfüllungsbürgschaft zu Grunde liegende Sicherungsabrede für sich betrachtet nicht zu beanstanden; im Zusammenspiel mit der Regelung über die Einbehalte bei den Abschlagszahlungen ergebe sich jedoch eine Übersicherung des Auftraggebers. Dies führe zu einer Unwirksamkeit beider Klauseln, obwohl jede für sich genommen nicht zu beanstanden gewesen wäre.

Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist vollumfänglich zuzustimmen, da das Zusammenwirken der beiden Klauseln zu einer völlig überhöhten Sicherheit führt. Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof jedoch auch entschieden, dass eine Vertragserfüllungssicherheit i. H. v. 10 % der Auftragssumme jedenfalls für Sicherungsabreden in vor dem 01.01.2009 abgeschlossenen Bauverträgen wirksam sind. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass derzeit Stimmen in der Literatur laut werden, dass dies für nach dem 01.01.2009 abgeschlossene Verträge aufgrund des durch das Forderungssicherungsgesetz neu gefassten § 632a Abs. 3 Satz 1 BGB nicht mehr gelte und lediglich eine Vertragserfüllungsbürgschaft i. H. v. 5 % der Auftragssumme in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden könne. Diesbezüglich liegt jedoch noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so dass 10 %ige Vertragserfüllungssicherheiten  in Zukunft stets individualvertraglich vereinbart werden sollten.

Erscheinungsdatum: 28.02.2011