Katharina Slawinski

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Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien auch im VOF-Verfahren

Das OLG München hat mit Beschluss vom 10.02.2011 (Verg 24/10) auch für die Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen bestätigt, dass bei der Wertung der Angebote die Eignungs- und Zuschlagskriterien nicht miteinander vermengt werden dürfen.

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Projektsteuerung für den Neubau der Psychiatrischen Klinik europaweit im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb ausgeschrieben war. Den geeigneten Bietern gab die Auftraggeberin als Wertungskriterien u.a. die „Erfahrung des für die Bearbeitung vorgesehenen Personals mit vergleichbaren Leistungen“ und die „Erfahrung in der Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten“ bekannt. Ein Bieter, welcher für den Zuschlag nicht vorgesehen war, rügte die Angebotswertung mit dem Argument, bei den aufgestellten Wertungskriterien handele es sich nicht um angebotsbezogene Qualitätsmerkmale, was vergaberechtwidrig sei.

Nach Ansicht des OLG München hat der Bewerber mit seinem Nachprüfungsantrag zu Recht gerügt, dass die Wertung der Angebote durch die Auftraggeberin nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Wertung der Angebote entspreche nicht den Vorgaben des § 16 Abs. 3 VOF a.F. (§ 11 Abs. 5 VOF n.F.), wonach der öffentliche Auftraggeber bei seiner Entscheidung über die Auftragserteilung durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigte Kriterien zu berücksichtigen habe. Für die Wertung seien Kriterien aufzustellen, nach welchen beurteilt werden kann, welcher Bieter die bestmögliche Leistung erwarten lässt. Merkmale wie die „Erfahrung des für die Bearbeitung vorgesehenen Personals“ und „Erfahrung in der Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten“ seien klassische Aspekte der persönlichen Eignung und keine auftragsbezogenen Merkmale, da sie eben nicht mit dem ausgeschriebenen Auftrag zusammenhingen. Durch die Wertung dieser Merkmale habe die Auftraggeberin gegen den Grundsatz der Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien verstoßen. Das Gericht gab aus diesem Grunde der Auftraggeberin auf, das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt zu wiederholen, ab dem sich dieser Mangel ausgewirkt hat. Im zur Entscheidung anstehendem Fall mussten neue Zuschlagskriterien aufgestellt, den bereits ausgewählten Teilnehmern die Abgabe neuer Angebote ermöglicht und die Wertung unter den bereits ausgewählten Teilnehmern anhand der neu aufgestellten Zuschlagskriterien wiederholt werden.  

Diese Entscheidung des OLG München steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, wonach Zuschlagskriterien, die nicht der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen, sondern im Wesentlichen mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter zusammenhängen, unzulässig sind (EuGH, Urteil v. 24.02.2008 - C-532/06; Urteil v. 12.11.2009 - C-199/07). Im diesem Zusammenhang ist jedoch auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf hinzuweisen, nach der die Verwendung zumindest solche Eignungskriterien als Zuschlagskriterien erlaubt war, die schwerpunktmäßig die Qualität der späteren Leistungsausführung sicherstellen sollen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.07.2003 - Verg 27/03; Beschluss v. 05.05.2008 - Verg 5/08). Dies ist (bislang) vom EuGH aber nicht bestätigt worden. Mit Blick darauf, dass in der Praxis eine scharfe und nachvollziehbare Trennung zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien oftmals schwierig ist, sollte unabhängig von der Art der Leistung eindeutig der Eignungsprüfung unterliegende Aspekte nicht zum Gegenstand der Zuschlagswertung gemacht werden.

Erscheinungsdatum: 14.03.2011