Spekulativ erhöhte Einheitspreise können bei Einheitspreisverträgen zur Sittenwidrigkeit führen
Mit seinem Urteil vom 18.12.2008 (VII ZR 201/06) hat sich der BGH mit einem „überhöhten Einheitspreis“ im Rahmen einer Nachtragsforderung befasst und im Ergebnis festgestellt, dass dies unter bestimmten Voraussetzungen zur Sittenwidrigkeit führen kann.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Auftragnehmer für die Position Bewehrungsstahl einen Einheitspreis von 2.210,00 DM/kg für Betonstahl angeboten. Die ursprünglich vom Auftraggeber zu dieser Position veranschlagten 220 kg Betonstahl führten nach einer Neuberechnung der Statik zu einer auszuführenden Mehrmenge von 1.400 kg. Für die über 10 % der ursprünglich vereinbarten Menge, berechnete der Auftragnehmer gem. § 2 Nr. 3 VOB/B einen leicht verringerten Einheitspreis von 2.045,00 DM/kg. Der in dem Fall tätige Sachverständige ermittelte einen bundesweiten statistischen Mittelpreis von 2,47 DM/kg. Gemessen an diesem Mittelpreis stellte der geforderte Einheitspreis eine Erhöhung um das 894-fache dar.
Der BGH nahm diese extreme Preisüberhöhung zum Anlass zu prüfen, ob ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen der gebotenen Leistung und der Gegenleistung bestand. Für den Fall der 800-fachen Überschreitung des im Bundesdurchschnitt gezahlten Preises bejahte der BGH dies. Er argumentiert, dass bei einer solch extremen Überhöhung auch bzgl. einer einzigen Einheitspreisposition die Vermutung begründet werde, dass dem Preis ein verwerfliches Gewinnstreben des Auftragnehmers zu Grunde liege. Begründet wird dies damit, dass der Bieter aufgrund seiner Erfahrungen bei vorherigen Bauvorhaben bei einer Ausschreibung im Regelfall einen Informationsvorsprung gegenüber dem Auftraggeber verfüge. Deckt er dies im Rahmen der Ausschreibung nicht auf, wird laut BGH vermutet, dass der Auftragnehmer bewusst in Erwartung einer späteren Erhöhung der Mengen einen spekulativ exorbitant hohen Preis angesetzt habe. Der Auftragnehmer soll jedoch die Möglichkeit haben diese Vermutung zu widerlegen.
Die Sittenwidrigkeit betraf in dem vorliegenden Fall lediglich die vom Auftragnehmer zusätzlich erbrachten Mehrleistungen. Ob eine solche Sittenwidrigkeit sich auch auf den ursprünglich vereinbarten Vertragspreis erstreckt, hat der BGH offen gelassen, da dies nicht von ihm zu entscheiden war. Unklar geblieben ist auch, wie überhöht der Preis durch den Auftragnehmer angesetzt also „spekulativ“ sein muss, um ein „verwerfliches Gewinnstreben“ des Auftragnehmers zu vermuten. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
Autor:
Rechtsanwalt Norayr Boyaci, LL.M.
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Erscheinungsdatum: 24.09.2009
