Markus Vogelheim

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Sicherungshypothek für planenden Architekten?

Auch der planende Architekt kann zur Absicherung seines Honoraranspruches die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem beplanten Grundstück verlangen. Dieser Anspruch besteht aber erst mit tatsächlichem Baubeginn.

Am 02.03.2005 hatte das OLG Kobelnz (Az.: 6 W 124/05) über das Verlangen eines Architekten zu entscheiden, der eine Vormerkung zur Sicherung seines Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück des Bauherrn erreichen wollte. Dieser hatte mit dem Bau allerdings noch nicht begonnen.

Leider erfolglos. Zwar - so das OLG Koblenz - bestehe grundsätzlich ein entsprechender Anspruch. Dieser entstehe aber erst mit Baubeginn. Das Gericht wörtlich:

"Zwar zählt auch der nur planende Architekt zu den Unternehmern eines Bauwerks im Sinne des § 648 Abs. 1 BGB, da seine geistigen Leistungen zu der Errichtung des Bauwerks beitragen und sich darin verkörpern. Dies gilt - wie bei den übrigen Bauunternehmern auch - aber nur, wenn mit der Errichtung des Bauwerks tatsächlich bereits begonnen worden ist. Die Erwirkung der Baugenehmigung als solche gehört nur zu den vorbereitenden Maßnahmen der Bauausführung. Erst wenn unter Ausnutzung der Pläne des Architekten mit der Errichtung des Bauwerks angefangen worden ist, hat das Grundstück eine auf seinen geistigen Leistungen beruhende Wertsteigerung erfahren. Für den nur planenden Architekten bedeutet dies, dass zumindest mit den Ausschachtungsarbeiten begonnen worden sein muss."

Ist der Architekt folglich auf eine Sicherung seiner Ansprüche angewiesen, bevor seine Planung verwirklicht wurde, kommt der Weg über eine Sicherungshypothek nicht in Betracht; der Architekt muss vielmehr auf andere Sicherungsmöglicheiten ausweichen.

Erscheinungsdatum: 12.04.2005