Sicherungshypothek auf dem Grundstück des Ehepartners auch möglich!

Mit Beschluss vom 06.11.2007 stellte das OLG Dresden unter dem Az. 10 W 1212/07 klar, dass auch dann auf das Indentitätserfordernis aus § 648 BGB verzichtet werden kann, wenn es mit Treu und Glauben unvereinbar sei, dass sich der Auftraggeber auf die Personenverschiedenheit beruft.

Der Entscheidung des OLG lag die Konstellation zu Grunde, dass ein Architekt im Auftrag eines vermögenslosen Ehegatten plante. Die Planung bezog sich auf das Grundstück der Ehefrau. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren gerichtet auf die Eintragung einer Vormerkung sah das Oberlandesgericht es als ausnahmsweise gerechtfertigt an, vom Grundsatz der Übereinstimmung von Besteller und Eigentümer abzuweichen. Da die Grundstückseigentümerin den eigenen Nutzen aus der Planung zog und zudem noch Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Ehegatte nur vorgeschoben wurden, könne das Identitätserfordernis überwunden werden. Für das Vorschieben des Ehegatten reiche es schon aus, dass die Ehefrau auf die Vertragsdurchführung maßgeblichen Einfluss hatte und die Abschlagsrechnungen bezahlte.

Mit der Entscheidung durchbricht der Senat über den allgegenwärtigen Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB die gesetzliche Anforderung der Übereinstimmung zwischen dem Besteller und dem Grundstückseigentümer. Nicht nur in den Fällen vom kollusiven Zusammenwirken des Auftraggebers und dem Grundstückseigentümer zulasten des Auftragnehmers besteht nunmehr dieses Sicherungsmittel.

Erscheinungsdatum: 08.02.2008