Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers für Altlasten
Die Sanierungspflicht des Bundesbodenschutzgesetzes trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers einer Bodenverunreinigung.
In seinem Urteil vom 16.03.2006 (Az. 7 C 3/05) äußerte sich das Bundesverwaltungsgericht zu der Sanierungspflicht eines Gesamtrechtsnachfolgers im Rahmen von § 4 Bundesbodenschutzgesetz. Das Gericht stellte rechtsgrundsätzlich fest, dass sich die Pflicht zur Gefahrenabwehr und Beseitigung der Verunreinigung auch auf schädliche Bodenveränderungen erstrecke, die vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes (01.03.1999) verursacht worden sind. Aus rechtsstaatlichen Gründen könnten Gesetze grundsätzlich zwar nur künftige Sachverhalte einer Regelung unterwerfen. Wegen der Zielsetzung des Bundesbodenschutzgesetzes, Bodenfunktionen zu sichern und in der Vergangenheit beeinträchtigte Bodenfunktionen wieder herzustellen, gelte für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes jedoch eine Ausnahme. Der Gesetzeszweck mache deutlich, dass das Gesetz auch vor seinem Inkrafttreten verursachte schädliche Bodenveränderungen und Altlasten erfasst. Daher treffe die Beseitigungspflicht auch den Gesamtrechtsnachfolger des für die Schädigung verantwortlichen Verursachers auch dann, wenn die Gesamtrechtsnachfolge vor dem Inkraftreten des Gesetzes erfolgt ist. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers sei jedoch, dass sein Rechtsvorgänger etwa als Verursacher der Bodenverunreinigung zu deren Beseitigung verpflichtet gewesen sei.
Erscheinungsdatum: 25.08.2006

