Rügefrist in Vergabesachen beginnt mit Kenntnis des zuständigen Mitarbeiters
Das OLG Koblenz stellte in seiner Entscheidung vom 09.06.2006, Az. 1 Verg 6/06 klar, dass die Rügefrist des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB mit der Kenntnis des Mitarbeiters des Bieters beginnt, der im konkreten Vergabeverfahren befugt ist, gegenüber der Vergabestelle verbindliche Erklärungen abzugeben. Auf Vertretungsbefugnisse als Geschäftsführer oder Prokurist o.ä. kommt es nicht an.
Der Vergabesenat trat im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens der Argumentation eines Bieters deutlich entgegen, dass es auf die Kenntnis oder die Erkennbarkeit eines nicht mit dem Vergabeverfahren betrauten Geschäftsführers oder sonstigen Vertretungsberechtigen ankomme. Jeder Bieter muss in Vergabeverfahren mit europaweiter Publizität erkannte oder aus der Bekanntmachung erkennbare Vergabeverstöße unverzüglich rügen, damit er seine Rechte wahren kann und ein Nachprüfungsantrag zulässig ist, § 107 Abs. 3 GWB. Für die Frage der Unverzüglichkeit kommt es nach dem OLG Koblenz immer auf den zuständigen Mitarbeiter und nicht auf einen Geschäftsführer an, der ggf. durch betriebsinterne Umstände erst später Kenntnis erlangt.
Insgesamt zeigt es sich wieder, dass der erste Schritt zu einem erfolgreichen Nachprüfungsverfahren die Rüge ist. Diese sollte schriftlich und mit Zugangsbeleg ausgesprochen werden, um sie in einem Nachprüfungsverfahren vorweisen zu können.
Erscheinungsdatum: 29.09.2006
