Nils Mrazek

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Reservierungsentgelt in Immobilienmakler-AGB

Der Bundegerichtshof hat mit Urteil vom 23.09.2010 - III ZR 21/10 - entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Immobilienmaklers, wonach der Kunde ein Tätigkeitsentgelt für die Reservierung eines Kaufobjekts auch im Falle des Nichtzustandekommens des Kaufvertrages zahlen soll, unwirksam ist.

Die zu überprüfende Klausel beinhaltete ein „Tätigkeitsentgelt für die Reservierung (Verzicht auf weiteres Anbieten)“ i. H. v. 750,00 €, das unmittelbar zur Zahlung fällig und lediglich im Falle des Abschlusses eines Kaufvertrags mit dem Kaufpreis verrechnet werden sollte. Eine Erstattung für den Fall des Nichtzustandekommens des Kaufvertrags war dagegen nicht vorgesehen.

Der Bundesgerichtshof hielt die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Immobilienmaklers wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam. Die Klausel benachteilige den Kunden unangemessen, da diese letztlich den Versuch darstellt, sich für den Fall des Nichtzustandekommens des Kaufvertrags und somit des Nichtentstehens einer Vermittlungsprovision gleichwohl eine erfolgsunabhängige Vergütung zu sichern, ohne dass insoweit dem Kunden nennenswerte Vorteile entstehen. Vielmehr habe der Kunde trotz der Reservierungsvereinbarung keinerlei Gewähr, das Objekt tatsächlich erwerben zu können.

Der Bundesgerichtshof beurteilte die Unwirksamkeit des Reservierungsentgelts zwar nicht anhand maklerrechtlicher Grundsätze; die Entscheidung lässt dennoch die erheblichen Zweifel des Bundesgerichtshof an der Wirksamkeit derartiger Reservierungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennen.

Erscheinungsdatum: 04.11.2010