Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte: Erlass einer einstweiligen Verfügung

Nachdem entschieden wurde, dass Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte im Vergaberecht den Landgerichten zugewiesen ist, hat das Landgericht Frankfurt/Oder mit Urteil vom 14.11.2007 (Az.: 13 O 360/07) entschieden, dass Primärrechtsschutz für den Bieter durch Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO in Gestalt einer zuschlagsbezogenen Unterlassungsverfügung möglich ist.

Auf diese Weise könne sich sichergestellt werden, dass in Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte willkürliche Verhaltensweise der Vergabestelle verhindert werden. Dies ist auch notwendig, da auch unterhalb der Schwellenwerte kein rechtsfreier Raum besteht. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung zum Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte nicht festgestellt,  dass es keinen Primärrechtsschutz geben soll.

Ein Bieter, der in einem Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte unter Verletzung von Vergabevorschriften willkürlich, ohne sachlich rechtfertigenden Grund ungleich behandelt wird, hat einen Unterlassungsanspruch unmittelbar aus Art. 3 GG. Im vom Landgericht Frankfurt/Oder zu entscheidenden Fall war die Leistungsbeschreibung in einem solchen Maße fehlerhaft, so dass die daraufhin eingegangenen Angebote in keiner Weise vergleichbar waren. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde daher stattgegeben.

Im Gegensatz zum Landgericht Potsdam, ebenfalls Beschluss vom 14.11.2007 (2 O 412/07) hat das Landgericht Frankfurt/Oder die richtigen Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes gezogen. NIcht richtig ist es, dass das Landgericht Potsdam den Bieter auf Sekundärrechtsschutz verweist. Dies kann der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nicht entnommen werden.

Erscheinungsdatum: 21.12.2007