Rechtsprechungsänderung des BGH zur Schadenersatzberechnung bei Baumängeln
Der VII. Zivilsenat hatte sich in der Entscheidung vom 22.07.2010 (Az. VII ZR 176/09) mit der Frage zu beschäftigen, ob der Bauherr wegen eingeklagter Mangelbeseitigungskosten im Wege eines Schadenersatzanspruches auch die Umsatzsteuer verlangen kann, wenn er den Mangel noch nicht beseitigt hat.
Dem lag folgender kurz skizzierter Sachverhalt zu Grunde: Der Auftragnehmer errichtete für den Auftraggeber ein Einfamilienhaus. Es waren Mängel vorhanden, die der Auftragnehmer trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht beseitigte. Für die Mangelbeseitigung waren Aufwendungen i. H. v. 9.405,00 € netto erforderlich. Der Auftraggeber ließ die Mängel zunächst nicht beseitigen, klagte jedoch den Bruttobetrag aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes ein.
Das Berufungsgericht hat dem Auftraggeber zunächst die Umsatzsteuer zugesprochen. Der BGH jedoch ist der Auffassung, dass unter Verweis auf die Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mangelbeseitigungsaufwendungen als Schadenersatz nicht verlangt werden könne, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden sei. Zwar sei § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB für Schadenersatzansprüche im Werkvertragsrecht nicht anwendbar, jedoch enthalte er eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle.
Praxishinweis
Der Auftraggeber ist indes bei Vorliegen von Baumängeln ausreichend geschützt, denn er kann den auch die Umsatzsteuer umfassenden Vorschussanspruch nach § 637 Abs. 3 BGB geltend machen, sofern er nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Nachteilig für den Auftraggeber ist insoweit, dass er den etwaig ausgeurteilten Betrag dann allerdings auch zur Mangelbeseitigung verwenden muss und in angemessener Zeit zur Abrechnung des ausgeurteilten Vorschusses verpflichtet ist.
Erscheinungsdatum: 29.07.2010

