Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V sind ausschreibungspflichtig

Die 2. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt untersagte am 16.11.2007 den allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) den Zuschlag auf Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V für pharmazeutische Wirkstoffe.

Für einen Pharmahersteller konnte CBH im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens den Zuschlag auf konkurrierende Rabattangebote verhindern. Die Vergabekammer des Bundes sah in den Rabattverträgen einen ausschreibungspflichtigen Beschaffungsvorgang, da wirtschaftlich betrachtet ein eingeräumter Rabatt mit Lieferverpflichtung für Pharmaprodukte einer Beschaffung gleich stehe. Auch seien die gesetzlichen Krankenkassen öffentliche Auftraggeber nach § 98 Abs. 2 GWB, da sie durch ein Bundesgesetz über die zwingenden Versichertenbeiträge der Arbeitnehmer durch den Bund mittelbar staatlich finanziert werden. Diese Art der Finanzierung sei für die Einordnung als öffentlicher Auftraggeber ausreichend.

Das Verfahren ist richtungsweisend für den gesamten Bereich der pharmazeutischen Versorgung. Darüberhinaus wird der Anwendungsbereich des Vergaberechts nochmals erweitert, wenn auch Rabattverträge mit einer Lieferverpflichtung an einen Dritten wie die Apotheken dem Vergaberecht unterfallen.

 

Erscheinungsdatum: 23.11.2007