Nils Mrazek

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Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers nicht grenzenlos

Das Oberlandesgericht Bamberg (Urteil vom 14.08.2009 - 6 U 39/03) hatte sich mit der Reichweite der in § 4 Nr. 3 VOB/B (1992) geregelten Prüfungs- und Hinweispflicht des AN zu beschäftigten.

Im vorliegenden Fall stellte der AN im Zuge der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes die Wandabdichtung nicht entsprechend der DIN 18195 her. Der AG nahm Vertragserfüllungsbürgschaften des AN in Anspruch, der gerichtlich die Rückzahlung der Bürgschaftsbeträge und Herausgabe der noch beim AG verbliebenden Bürgschaftsurkunden verlangte. Der AG verweigerte die Rückzahlung mit der Begründung, der AN habe die ihm obliegende Hinweispflicht im Hinblick auf die nicht DIN-gerechte Ausführung der Wandabdichtung verletzt.

Das Gericht gab der Klage des AN im vorliegenden Fall statt und war der Auffassung, dass der AN keine Bedenken habe anmelden müssen. Dies deshalb, weil die Planung der Wandabdichtung vom AG selbst stammt, der sich der Hilfe eines Sonderfachmanns bedient habe. Der AN habe insoweit davon ausgehen könne, dass sich der AG in Absprache mit dem Planer bewusst für eine bestimmte Art der Leistungsausführung entschieden habe.

Fazit:

Die Entscheidung ist für AN zu genießen und auf den Einzelfall bezogen. Will der AN sicherstellen, für evtl. Schäden nicht in Regress genommen zu werden, sollte er in jedem Falle seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nachkommen. Denn grundsätzlich gilt, dass der AN den Bauherrn auf einen Planungsfehler, den er erkennt, nicht nur bei Geltung der VOB/B gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B, sondern auch als Nebenpflicht beim BGB-Werkvertrag, aufmerksam machen muss (so schon BGH, NJW 1973, 518). Unterlässt der AN diesen Hinweis, ist er in voller Höhe schadenersatzpflichtig; der Planungsfehler wird beim Bauherrn dann nicht als Mitverschulden anspruchsmindernd berücksichtigt (BGH, BauR 1991, 80). Verletzt der AN seine Hinweispflicht lediglich fahrlässig, mindert sich der gegen ihn gerichtete Schadenersatzanspruch im Wege des Mitverschuldens (§§ 254, 278 BGB) um den Verursachungsbeitrag von Bauherrn und Planer (Erfüllungsgehilfe des Bauherrn) mit der Folge, dass er nur in Höhe der verbleibenden Verantwortungsquote haftet. Insoweit handelt es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, die nicht grundsätzlich auf Planungsfehler von Planern und/oder Fachplanern übertragbar ist.

Erscheinungsdatum: 16.12.2010