OVG NRW zum Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte
Mit Beschluss vom 12.01.2007 (5 E 1/07) hat das OVG NRW entschieden, dass der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei Streitigkeiten über die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte eröffnet sei. Dem stehe nach Ansicht des OVG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 13.06.2006 (1 BvR 1160/03) nicht entgegen, denn der Verwaltungsrechtsweg sei unabhängig davon eröffnet, dass die Vergabeentscheidung nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG erfolge.
Ein im Rahmen eines unterschwelligen Vergabeverfahrens ausgeschlossener Bieter beantragte im Wege einer einstweiligen Verfügung beim VG Gelsenkirchen, der Vergabestelle aufzugeben, den Zuschlag vorerst nicht zu erteilen und die Wertung der Angebote zu wiederholen. Da das VG den Verwaltungsrechtsweg als eröffnet sah, legte die Vergabestelle Beschwerde ein. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück. Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet, da eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art vorliege. Denn ein Anspruch eines Bieters, den Zuschlag an einen Mitbieter zu verhindern, leite sich aus einem öffentlich-rechtlichen Gleichordnungsverhältnis zwischen der den Auftrag vergebenden Stelle und den Bietern ab. Der öffentlich-rechtliche Charakter folge daraus, dass das Vergabeverfahren Sonderregelungen unterworfen ist, die nur für Träger öffentlicher Aufgaben gelten. Dem streng formalisierten und durch ausschließlich für Träger öffentlicher Gewalt geltende Regelungen geprägten Auswahlverfahren komme gegenüber dem in einem zweiten Schritt entstehenden privatrechtlichen Vertragsverhältnis besonderes Gewicht im Sinne einer selbstständigen ersten Verfahrensstufe zu. Der zivilrechtliche Vertrag, der durch den Zuschlag zu Stande kommt, stelle eine zweite Verfahrensstufe dar. Das auf erster Verfahrensstufe stattfindende Auswahlverfahren sei geprägt von haushalts- und vergaberechtlichen Vorschriften sowie Art. 3 Abs. 1 GG als Sonderrecht der Träger öffentlicher Gewalt. Das nordrhein-westfälische Vergaberecht sei - wie das deutsche Vergaberecht insgesamt - traditionell ein spezieller Teil des Haushaltsrechts und daher wie dieses öffentlich-rechtlich. Nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 1 GG könne vom Bieter die Einhaltung der Verdingungsordnungen durch den Träger öffentlicher Gewalt auch im Außenverhältnis gefordert werden. Da zuletzt der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 30.10.2006 (6 S 1522/06) genau entgegengesetzt entschieden hatte, ist die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten. Bis dahin bleibt es bei der bestehenden Rechtsunsicherheit über den zu wählenden Rechtsweg im Falle eines Ersuchens unterhalb der Schwellenwerte. Erwähnenswert ist im Übrigen, dass das OVG NRW - wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtswegfrage - die weitere Beschwerde zum BVerwG zugelassen hat.
Erscheinungsdatum: 24.04.2007
