OLG München zur Substantiierung einer Rüge und zur Formwirksamkeit eines Nachprüfungsantrags

Der Vergabesenat des OLG München entschied am 07.08.2007 (Verg 8/07), dass eine bloße Negierung der Vollständigkeit der Angebote sowie der Eignung der anderen Bieter ohne weiteren Tatsachenvortrag weder für einen formwirksamen Nachprüfungsantrag noch für eine substantiierte Rüge ausreicht.

In diesem vom OLG München zu entscheidenden Fall hatte ein Bieter 15 Tage nach Erhalt der Vorinformation nach § 13 VgV einen Nachprüfungsantrag bei der  Vergabekammer eingelegt. Die Antragstellerin begründete ihren Antrag damit, dass weder die Beigeladene noch die anderen Bieter die Ausschreibungsbedingungen erfüllten. Die Antragstellerin führte die Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung an und die zu erbringenden Eignungsnachweise. Sie führte ferner jeweils die Behauptung an, dass die anderen Bieter nicht in der Lage seien, die Leistung zu erbringen und die einzelnen Eignungsnachweise nicht vorlägen. Als Beweismittel verwies sie jeweils auf die Vergabeakte der Vergabestelle.

Die von der Antragstellerin erhobene Beschwerde wies das OLG München zurück. Der Nachprüfungsantrag sei unzulässig, da er nicht den Anforderungen des § 108 GWB genüge. Sinn und Zweck dieser Formvorschrift sei der Beschleunigungsgrundsatz. Mit den geforderten Angaben in § 108 GWB solle eine möglichst zügige Herbeiführung der Entscheidungsreife erzielt werden. Zwar dürften die Anforderungen an die Bieter nicht überspannt werden, nicht zulässig sei es aber, dass ein Bieter mit pauschalen und unsubstantiierten Behauptungen Nachprüfungsanträge "ins Blaue hinein" stellt in der Erwartung, die Amtsermittlungspflicht der Vergabekammer werde zum Nachweis eines Vergabeverstoßes führen. Erforderlich seien zumindest Indizien oder tatsächliche Anhaltspunkte, die ihn zu dem Schluss bewogen haben, die Vergabestelle habe rechtswidrig gehandelt. Ein Mindestmaß an Substantiierung sei einzuhalten, reine Vermutungen zu evtl. Verstößen reichen nicht aus. Die bloße Negierung der Vollständigkeit der Angebote sowie der Eignung aller anderen Bieter ohne zugehörigen weiteren - und sei es auch nur gering - Tatsachenvortrag reicht für einen formwirksamen Nachprüfungsantrag nicht aus. Grundsätzlich könne der Nachprüfungsantrag auch in eine Rüge umgedeutet werden. Der hier gestellte Nachprüfungsantrag genüge aber nicht den Grundsätzen an eine substantiierte Rüge, wenn der Bieter Vergabeverstöße lediglich pauschal "ins Blaue hinein" behauptet, geht es ihm nicht um die Beseitigung konkreter Mängel - was Sinn und Zweck der Rüge ist -, sondern darum, dass sich im Zuge der Bearbeitung der Rüge erst konkrete Anhaltspunkte für einen Vergabeverstoß erweisen.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass zwar keine überzogenen Anforderungen an eine Rüge oder die Form eines Nachprüfungsantrages zu stellen sind, der Bieter aber zumindest Anhaltspunkte für Vergaberechtsverstöße haben und vortragen muss. Sonst würde - wie das OLG zutreffend anführt - das Verfahren in eine reine Amtsermittlung umschlagen.

Erscheinungsdatum: 31.08.2007