OLG München: Preisaustausch führt zum Angebotsausschluss

Mit Beschluss vom 11.08.2008 (Verg. 16/08) hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts München entschieden, dass Bieter, die kurz vor Submission wesentliche Preisbestandteile austauschen, sich wettbewerbsbeschränkend i. S. d. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. c) VOB/A verhalten und damit mit ihren Angeboten jeweils auszuschließen sind.

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall haben die Mitglieder zweier unterschiedlicher Bietergemeinschaften die Leistungsverzeichnisse für Betonarbeiten und Erdarbeiten ausgetauscht. Dabei haben im Ergebnis beide Bietergemeinschaften die jeweiligen, vom Konkurrenten erhaltenen Zahlen in das Angebot ihrer Bietergemeinschaft unverändert übernommen. Diese haben sie in Ihr eigenes Leistungsverzeichnis eingestellt und ihr Angebot abgegeben. Die Gesamtbeträge der Angebote unterscheiden sich zwar, aber die Positionen für Erdarbeiten und Betonarbeiten sind identisch. Diese machen ca. 51 % des Angebotes aus. Da dies bei der Angebotsprüfung auffiel, hatte die Vergabestelle Strafanzeige gestellt und beide Bieter ausgeschlossen. Die Ermittlungen ergaben, dass kurz vor Submission die Preise ausgetauscht wurden.

Im Rahmen der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nach § 118 GWB riet der Senat zur Rücknahme der Beschwerde, welche die erstplatzierte ausgeschlossene Bietergemeinschaft gegen die ablehnenden Entscheidung der Vergabekammer eingelegt hatte. Es sei hier belegt, dass ein Austausch der Angebotsteile unmittelbar vor Submissionsschluss in Kenntnis, dass die jeweils andere Firma als Mitbieter einer konkurrierenden Bietergemeinschaft fungiert, stattgefunden hat. Damit haben beide Bieter gegen die Grundsätze des Geheimwettbewerbs verstoßen, womit sie zwingend mit ihrem Angebot auszuschließen sind. Nicht entscheidend sei, dass die Bieter damit das Gesamtangebot des Mitbieters nicht kennen.

Zutreffend grenzt das OLG München die Entscheidung von dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13.04.2006 (Verg. 10/06) ab, wonach ein wechselseitiger Einsatz als Nachunternehmer nicht zum Angebotsausschluss geführt hatte. Die Situation sei nämlich nicht damit vergleichbar, dass bewusst ein Austausch wesentlicher Angebotsteile in Kenntnis der jeweiligen Bieterabsicht stattfindet. Die Beweggründe für das Vorgehen wurden richtigerweise nicht näher betrachtet. Die Entscheidung ist richtig und bestätigt die herrschende Meinung.

Erscheinungsdatum: 05.09.2008