OLG München: Überschreitung der Anordnungsbefugnisse der Vergabekammer
Das OLG München hat mit Beschluss vom 09.08.2010 (Verg 13/10) entschieden, dass eine Vergabekammer ihre Befugnis überschreitet, wenn trotz der Feststellung, dass der Antragsteller den Zuschlag aus Rechtsgründen nicht erhalten kann, in Bezug auf das Vergabeverfahren im Übrigen Anordnungen durch die Vergabekammer getroffen werden.
In dem vom OLG München zu entscheidenden Fall hat die Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag eines Bieters grundsätzlich als unbegründet zurückgewiesen, weil sein Angebot aus zwingenden Gründen auszuschließen war. Es hat festgestellt, dass das Angebot des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters, grundsätzlich beauftragt werden dürfe. Dennoch ordnete die Vergabekammer die Wiederholung des Vergabeverfahrens an, weil sie - ohne dass dies vom Bieter gerügt worden war – die Kennzeichnung der konventionellen und der digitalen Angebote bemängelte.
Hiergegen hat sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde gewendet. Mit Erfolg! Das OLG München stellt erfreulicherweise fest, dass die Vergabekammer hiermit ihre Befugnisse überschritten hat. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 GWB könne die Vergabekammer zwar den Sachverhalt von Amts wegen erforschen, sich aber nach den Sätzen 2-4 auf das Vorbringen der Beteiligten beschränken. Nach Ansicht des OLG München überschreitet die Vergabekammer dann ihre Befugnisse, wenn sie losgelöst von jeglichem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und trotz der Feststellung, dass der Antragsteller den Zuschlag aus Rechtsgründen nicht erhalten könne, in Bezug auf die Abwicklung des Vergabeverfahrens Anordnungen trifft. Die Vergabekammer dürfe sich nicht als allgemeine Kontrollinstanz verstehen, die unabhängig von der Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers abstrakt für die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der objektiven Rechtsmäßigkeit des Vergabeverfahrens sorgt. Das OLG München hat sodann noch ausgeführt, dass eine Ausnahme dann anzuerkennen sei, wenn besonders schwerwiegende Verstöße vorliegen.
Die Entscheidung ist erfreulich auftraggeberfreundlich, da Auftraggeber immer befürchten müssen, auch sonstige Fehler des Vergabeverfahrens würden während eines Nachprüfungsverfahrens aufgedeckt, obwohl sie sich für den den Nachprüfungsantrag einleitenden Bieter gar nicht als relevant erweisen. Dem erteilt das OLG München hier eine Absage. Anderes würde nur gelten, wenn es sich um besonders schwerwiegende Verstöße handele.
Erscheinungsdatum: 09.09.2010
