OLG Karlsruhe: Zur Ausschreibungspflicht bei kommunalen Grundstücksveräußerungen

Mit Beschluss vom 13.06.2008 (Az.: 15 Verg 3/08) hat der Vergabesenat des OLG Karlsruhe in einem obiter dictum die Einräumung einer Option zum Kauf eines kommunalen Grundstücks verbunden mit der Verpflichtung, ein mindestens 3.000 qm umfassendes Selbstbedienungswarenhaus zu errichten, als ausschreibungspflichtige, dem Vergaberecht unterliegende Baukonzession qualifiziert.

Zur Begründung führt der Vergabesenat aus, dass unter den Begriff des öffentlichen Beschaffungswesens nicht nur solche Maßnahmen eines öffentlichen Auftraggebers fallen, die unmittelbar der Deckung seines eigenen Bedarfs dienen, sondern auch solche, mit denen er konkrete eigene Zielsetzungen bzw. mittelbare Eigeninteressen verfolgt. Ausreichend seien insoweit allgemeine wirtschafts- und gesellschaftspolitische Zwecksetzungen wie etwa - im vorliegenden Fall - die Aufwertung und Belebung eines bestimmten Stadtviertels.

Der Vergabesenat verweist auf die maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben in der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG vom 31.03.2004 (VKR). Der VKR sei nicht zu entnehmen, dass ihr Anwendungsbereich auf den Einkauf der öffentlichen Hand beschränkt sein soll. Insbesondere enthalte die Definition eines öffentlichen Bauauftrags in der VKR keinen Hinweis darauf, dass die zu beschaffende Leistung dem Auftraggeber unmittelbar zugute kommen muss.

Das für die Annahme einer Baukonzession erforderliche Recht zur Nutzung eines Bauwerks werde dem Käufer des kommunalen Grundstücks mit der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück durch die Kommune eingeräumt.

Mit seinem obiter dictum schließt sich der Vergabesenat des OLG Karlsruhe der mit der „Flugplatz Ahlhorn“-Entscheidung eingeleiteten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zur Ausschreibungspflicht bei Grundstücksverkäufen durch die öffentliche Hand an.

Autor:
Rechtsanwalt Jens Hillger, LL.M., MBL
Tel.: +49(0)221/95190-89
Fax: +49(0)221/95190-99
j.hillger@cbh.de

Erscheinungsdatum: 24.07.2008