OLG Karlsruhe legt Frage zur Kostentragungspflicht im Nachprüfungsverfahren dem BGH vor
Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 11.07.2008 (15 Verg 5/08) beschlossen, die Frage, ob bei Rücknahme einer Beschwerde vor dem Vergabesenat die Kostentragungspflicht aus der 1. Instanz beseitigt wird, dem BGH nach § 124 Abs. 2 GWB vorzulegen.
In dem streitgegenständlichen Verfahren hatte der vor der Vergabekammer unterlegene Antragsteller vor der mündlichen Verhandlung des Vergabesenats die Beschwerde zurückgenommen. Der Senat musste daher nur noch über die Kosten entscheiden.
Für die Kosten in der Beschwerdeinstanz gilt unproblematisch § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog, wonach der Antragsteller die Kosten tragen muss. Der Senat musste sich aber ergänzend damit befassen, ob sich die Rücknahme in der Beschwerdeinstanz auch auf den Kostenerstattungsanspruch aus der 1. Instanz vor der Vergabekammer auswirkt. Seit der Rechtsprechung des BGH vom 25.10.05 (IX ZB 22/05) ist geklärt, dass bei Rücknahme des Nachprüfungsantrages vor der Vergabekammer kein Kostenerstattungsanspruch besteht, da es an einem „Unterliegen“ des Antragstellers i. S. d. § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB fehlt.
Diese Situation – so der Senat – sei aber nicht mit der hier gegebenen vergleichbar, denn es gebe eine Entscheidung der Vergabekammer, die nachträglich nicht – zumindest nicht kostenrechtlich – ungeschehen gemacht werden könne. Dies hätte nämlich zur Konsequenz, dass jeder Antragsteller, nachdem er alle Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft hat und keine Erfolgsaussichten sieht, sich der in § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB angeordneten Kostentragungspflicht entziehen könnte, indem er die Beschwerde zurück nimmt.
Da dies sowohl das OLG Brandenburg als auch das OLG Koblenz anders sehen – sie verneinen ein Unterliegen bei Rücknahme des Antrages in der Beschwerdeinstanz – sieht sich das OLG Karlsruhe an einer Entscheidung gehindert und legt diese Frage dem BGH vor. Auch wenn teilweise vertreten werde, die Vorlagepflicht erstrecke sich nicht auf kostenrechtliche Fragen, sei dies zur Erreichung einer bundeseinheitlichen Rechtsprechung notwendig. Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Frage seien Divergenzen in der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte nicht hinnehmbar. Abzuwarten bleibt, wie der BGH hier entscheiden wird. Die Position von Bietern würde in kostenrechtlicher Sicht hier erheblich gestärkt werden; das Kostenrisiko in der Beschwerdeinstanz würde zwar bleiben, man könnte aber mit der Rücknahme der Beschwerde den Kostenerstattungsanspruch in der ersten Instanz abwehren.
Erscheinungsdatum: 08.08.2008
