
Arnd Holzapfel
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OLG Hamm zu Mehrvergütungsansprüchen nach Verlängerung der Zuschlagsfrist
Vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren zu beobachtenden teilweise enormen Erhöhungen bei Materialpreisen, insbesondere bei Stahl, häufen sich Streitigkeiten zwischen öffentlich-rechtlichen Auftraggebern und Auftragnehmern in den Fällen, in denen der Zuschlag des Auftraggeber nach vorheriger Verlängerung der Zuschlagsfrist durch den Bieter später als in der Ausschreibung ursprünglich vorgesehen erteilt wird. Die sich aus dieser Fallkonstellation ergebenden Konsequenzen werden in Rechtsprechung und Literatur seit einiger Zeit kontrovers diskutiert. Etwas mehr Klarheit könnte ein gerade in der IBR-Online veröffentlichtes Urteil des OLG Hamm vom 05.12.2006 - Az. 24 U 58/05 - bringen.
Das OLG Hamm hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Die öffentliche Ausschreibung des Auftraggebers sah einen Fertigstellungstermin für die Bauarbeiten für den 15.04.2004 vor. Die ursprünglich für den 14.01.2004 vorgesehene Zuschlagsfrist konnte auf Grund eines Vergabenachprüfungsverfahrens nicht gehalten werden; auf Bitten des Auftraggebers verlängerte der Bieter bzw. spätere Auftragnehmer die Bindefrist für sein Angebot auf den 02.03.2004. An diesem Tage erfolgte der Zuschlag, allerdings mit einer modifizierten und verlängerten Fertigstellungsfrist zum 29.05.2004. Unmittelbar nach Zuschlagserteilung, nämlich mit Schreiben vom 15.03.2004, bat der Auftragnehmer auf Grund einer zwischenzeitlich eingetretenen Stahlpreiserhöhung um eine Preisanpassung.
Nach Auffassung des OLG Hamm handele es sich, wenn - wie hier - nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien die ursprünglich vorgesehenen Termine im Zeitpunkt des Zuschlages nicht mehr vereinbart werden sollen, bei der Zuschlagserteilung um ein verändertes Angebot im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB. Der Auftragnehmer (Bieter) habe dann drei Möglichkeiten:
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Er könne das veränderte Angebot mit der Folge annehmen, dass sich nur die Bauzeit, nicht jedoch die Vergütung ändert.
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Er könne das neue Angebot mit der Folge ablehnen, dass kein Vertrag zu Stande kommt.
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Schließlich könne er das veränderte Angebot seinerseits hinsichtlich der Vergütung unter Berücksichtigung seiner Kalkulation und der zwischen dem ursprünglich vorgesehenen Zuschlagszeitpunkt und dem tatsächlichen Zeitpunkt des Zuschlages eingetretenen vergütungsrelevanten Veränderungen modifizieren. Der Auftraggeber sei dann unter Berücksichtigung des vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses der Parteien und ihrer auch insoweit geltenden Kooperationspflicht verpflichtet, das hinsichtlich der Vergütung modifizierte Angebot anzunehmen, wenn er keinen triftigen Grund hat, es abzulehnen.
Erscheinungsdatum: 14.03.2007
