Christine Püschmann

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OLG Hamburg - Kein Verlass auf alte Pläne

Der Tiefbauunternehmer darf sich nicht auf die Richtigkeit der vom Auftraggeber überlassenen Pläne verlassen, wenn diese offensichtlich alt sind. Beschädigt der Tiefbauunternehmer eine in einem solchen Plan nicht oder anders eingezeichnete Leitung bei der Ausführung seiner Bauleistungen, so haftet er für den hieraus entstandenen Schaden (OLG Hamburg, Urt. v. 21.12.2007 zu Az. 9 U 154/06).

Im streitgegenständlichen Fall war die Giebelwand eines Gebäudes auf dem benachbarten Grundstück bei Errichtung einer tieferliegenden Garage auf dem Baugrundstück zu unterfangen. Der Bauherr beauftragte ein Unternehmen mit der Unterfangung der Giebelwand im Düsenstrahlverfahren (HDI). Der beauftragte Unternehmer erhielt vom Architekten des Bauherrn einen ca. 100 Jahre alten Plan des Nachbarhauses, in dem auch die Lage einer Sielleitung verzeichnet war. Der Unternehmer vertraute auf die Richtigkeit dieses Plans - was ein Fehler war: Denn offensichtlich verlief die Sielleitung heute anders als noch in dem 100 Jahre alten Plan verzeichnet. Der Unternehmer beschädigte infolgedessen die Sielleitung und verursachte damit einen erheblichen Schaden.

Das OLG bestätigt die vom LG Hamburg vertretene Auffassung, dass der Unternehmer sich nicht auf die Richtigkeit der offensichtlich sehr alten Pläne verlassen durfte. Er hätte vielmehr die Lage der eingezeichneten Sielleitung vor Ort mittels der Anlage von Schürfgruben überprüfen müssen und - soweit dies an der Weigerung des Eigentümers des Nachbargrundstücks scheiterte - den Auftraggeber gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B auf die bestehenden Risiken hinweisen müssen, um sich enthaften zu können. Das hatte Unternehmer aber unstreitig nicht getan.

Das Urteil liegt im Ergebnis auf der Linie der gängigen Rechtsprechung: Gerade wegen der Schadensträchtigkeit solcher Unterfangungsarbeiten werden an das Tiefbauunternehmen regelmäßig sehr hohe Anforderungen gestellt. Das Tiefbauunternehmen muss die Pläne einsehen und anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüfen. Der Unternehmer darf sich keinesfalls darauf verlassen, dass die überlassenen Pläne zutreffend sind, sondern hat deren Richtigkeit zu hinterfragen und ggf. vor Ort zu überprüfen, so bereits der BGH in seinem Urteil vom 21.11.1995 zum Az. VI ZR 31/95. Dies muss erst recht gelten, wenn die Pläne offensichtlich besonders alt sind.

Erscheinungsdatum: 23.04.2009