OLG Düsseldorf: Konsequenzen eines unvollständigen Vorinformationsschreibens
In seinem Beschluss vom 09.03.2008 (Verg 13/08) hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass ein Vorinformationsschreiben, das den Namen des erfolgreichen Bieters nicht nennt, die Frist des § 13 Satz 2 ff. VgV nicht in Gang setzt.
Die Entscheidung bringt Rechtssicherheit zu der Frage, welche formalen Anforderungen an das Schreiben nach § 13 VgV zu stellen sind. Das Schreiben nach § 13 VgV ist stets vor Erteilung des Zuschlages den Bietern zuzusenden ist, die nicht für den Zuschlag vorgesehen sind. Darin ist nach dem Wortlaut des Gesetzes auch der Name des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, aufzunehmen. Nach Auffassung des Senates sind keine Gründe ersichtlich, die für eine teleologische Reduktion der Vorschrift sprechen. Das OLG Naumburg hatte im Jahre 2004 angenommen, dass § 13 VgV teleologisch zu reduzieren sei, als anstelle des erfolgreichen Bieters der - nach den Wertungskriterien allein maßgebliche - Preis des erfolgreichen Bieters genannt und sein Name dem unterlegenen Bieter zudem anderweit bekannt war.
Dem Senat ist Recht zu geben, dass ohne Nennung des Namens für die unterlegenen Bieter nicht erkennbar ist, ob sie eine die Vorinformationsfrist nach § 13 VgV in Gang setzende Mitteilung erhalten haben oder nicht. Dieses Wissen ist aber wiederum entscheidend dafür, ob der Bieter innerhalb von 14 Tagen einen Nachprüfungsantrag einreichen muss oder nicht. Versäumt er die Frist, kann er Primärrechtsschutz nicht mehr erlangen. Er muss also klar erkennen können, ob diese Frist läuft oder nicht.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist daher eine klare Regelung erforderlich. Die Tatsache, dass der Name des erfolgreichen Bieters genannt wurde, ist leicht feststellbar und für jeden unterlegenen Bieter erkennbar. Auf die Umstände des Einzelfalls oder mögliche Ausnahmen darf es dabei nicht ankommen.
Erscheinungsdatum: 30.10.2008
