Katharina Slawinski

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Nochmal zu Fabrikatsangaben: Nebenangebot auch bei vorgegebenem Leitfabrikat zulässig

Nach Ansicht des OLG Koblenz (Beschluss v. 26.07.2010 - 1 Verg 6/2010) können Nebenangebote auch dann zum Amtsvorschlag gleichwertig sein, wenn sie von den Vorgaben eines Leitfabrikats abweichen, solange sie sich im Rahmen der vom Auftraggeber vorgegebenen Positiv- oder Negativkriterien bewegen.

Der Entscheidung des OLG Koblenz ging ein Sachverhalt voraus, der eine europaweite Ausschreibung von Straßen- und Brückenbauarbeiten zum Gegenstand hatte. Der Preis sollte das einzige Zuschlagskriterium sein. Nebenangebote wurden zugelassen. Sie sollten die in den Plänen dargestellten Gestaltungsmerkmale im Wesentlichen einhalten und auf Gleichwertigkeit mit dem Ausschreibungsentwurf hinsichtlich technischer, wirtschaftlicher und terminlicher Lösungen geprüft werden. Bestandteil des Auftrages war auch die Lieferung und der Einbau einer Beleuchtungsanlage für eine vom Arbeitnehmer zu bauende Brücke (Lampenausleger). Hierzu wurde ein Leitfabrikat angegeben, bei dem ein gleichwertiges Produkt zugelassen wurde. Ein Bieter gab in einem Nebenangebot statt der in der Leistungsbeschreibung umschriebenen „Design-Ausleger“ einen „Normalausleger“ eines anderen Fabrikats an, welches insgesamt 12.000,00 € billiger war als das Leitprodukt. Bei Berücksichtigung dieses Nebenangebotes würde dieser Bieter auf den ersten Platz vorrücken. Gegen die beabsichtigte Zuschlagserteilung an diesen Bieter geht nun ein Konkurrent nach erfolglosem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer mit einem Eilantrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 GWB in Form der sofortigen Beschwerde vor.

Nach Ansicht des OLG durfte die Auftraggeberin das Nebenangebot werten. Der Auftraggeber hat Positiv- oder Negativkriterien für die Wertung der Nebenangebote abzustecken, wobei derartige Mindestanforderungen nicht für jede Position der Leistungsbeschreibung aufgestellt werden müssten. Da das Leitfabrikat für den Ausleger keine technischen Parameter vorgebe, dürfe als Nebenangebot ein anderes Fabrikat angegeben werden und vom Auftraggeber gewertet werden. Der Maßstab des § 9 Nr. 10 VOB/A-2006 (§ 13 Abs. 2 VOB/A-2009) gelte hier nicht.

Diese Entscheidung konkretisiert den weiten Ermessensspielraums des Auftraggebers. Entscheidend sind die Mindestbedingungen, die dieser festsetzt, auch für Nebenangebote. Hat der Auftraggeber in der gebotenen Weise die Mindestanforderungen abgesteckt, sind auch Nebenangebote zu werten, die Abweichungen in Details enthalten, für die es keine Mindestanforderungen gibt.

Erscheinungsdatum: 26.08.2010