Kristin Kingerske, LL.M.

Tel. +49(0)221/9 51 90-89
Fax +49(0)221/9 51 90-99
k.kingerske@cbh.de

Neues zum Gleichwertigkeitsnachweis im Vergaberecht

Das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 07.04.2011 – Verg 5/11) hat entschieden, dass ein Bieter seinem Angebot keinen Gleichwertigkeitsnachweis beifügen muss, wenn er unter Ausnutzung der Soll-Vorschriften im technischen Regelwerk eine von der Referenzplanung abweichende Lösung anbietet.

Als Begründung hat der Senat angeführt, dass der Auftraggeber wegen der Schwere der Sanktion bei einem zwingend vorgegebenen Ausschlussgrund wie der Änderung der Verdingungsunterlagen gehalten sei, seine Vergabeunterlagen klar und unmissverständlich zu formulieren. Anderenfalls dürfe er nicht zum Ausschluss des Angebots greifen. Dies habe zur Konsequenz, dass auch die Vorlage eines Gleichwertigkeitsnachweises nur dann gefordert werden dürfe, wenn der Bieter von einer fest vorgeschriebenen technischen Spezifikation abgewichen habe. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Eine Abweichung von technischen Spezifikationen könne nämlich nur dann vorliegen, wenn die Vorschrift eine bestimmte Ausführung zwingend vorschreibe. Ließe das Regelwerk selbst aber Abweichungen zu, könne zwangsläufig keine Abweichung von einer feststehenden technischen Spezifikation angenommen werden. Vorliegend habe es sich bei der Vorgabe der Abstände um eine Soll-Vorschrift, nicht um eine Muss-Vorschrift gehandelt. Damit läge keine Abweichung von einer fest vorgeschriebenen technischen Spezifikation vor, ein Gleichwertigkeitsnachweis war folglich nicht erforderlich.

Erscheinungsdatum: 12.05.2011