Nils Mrazek

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Nachbesserungsbefugnis des Unternehmers beschränkt nicht die gesamtschuldnerische Architektenhaftung

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 14.12.2010 (Az.: 16 U 145/10) entschieden, dass der planende Architekt mit dem ausführenden Bauunternehmen für sowohl auf einem Planungsfehler als auch auf einem Ausführungsfehler beruhende Mängel als Gesamtschuldner haftet; und zwar auch dann, wenn der Bauunternehmer lediglich nachbesserungspflichtig ist, während der Architekt unmittelbar auf Schadenersatz haftet.

An dieser Haftung kann auch eine fehlende Durchsetzbarkeit der Ansprüche des Bauherrn gegen den Bauunternehmer nichts ändern.

In dem vom OLG Frankfurt zu entscheidenden Fall wurden sowohl der planende Architekt als auch das ausführende Bauunternehmen für sowohl auf einem Planungsfehler als auch auf einem Ausführungsfehler beruhende Mängel als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Gegenüber dem Bauunternehmer wurde die Klage jedoch abgewiesen, da der Bauherr bereits vor Ablauf der gesetzten Frist zur Mängelbeseitigung eine Ersatzvornahme durchführen ließ. Der Architekt machte im Rahmen des Rechtsstreits sodann eine Anspruchskürzung geltend, da der Bauherr vor Ablauf der Nachfrist eine Nachbesserung bzw. einen Schadenersatzanspruch gegen das ausführende Unternehmen vereitelt habe.

Diesem Einwand ist das OLG Frankfurt nicht gefolgt. Vielmehr könne ein Architekt gegenüber dem Bauherrn nicht geltend machen, der mithaftende Unternehmer sei in seinen Rechtsbeziehungen zum Bauherrn begünstigt. Auch sei eine zur Anspruchskürzung berechtigende Treuepflichtverletzung oder ein Mitverschulden des Bauherrn gegenüber einem Architekten nicht daraus herzuleiten, dass dieser durch die Mängelbeseitigung vor Fristablauf einen Schadenersatzanspruch gegen den Unternehmer vereitelt hat. Vielmehr bleibe dem Architekten jeglicher Einwand versagt, der Bauherr hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff beim Unternehmer befriedigen können. Aufgrund dessen wurde der planende Architekt trotz der Vereitelung etwaiger Mängelbeseitigungsmaßnahmen vollumfänglich zum Schadenersatz verurteilt.

Dem Urteil ist im Ergebnis zuzustimmen, da ein Bauherr grundsätzlich frei wählen kann, welchen Gesamtschuldner er in Anspruch nimmt. Dies muss auch dann gelten, wenn der Bauunternehmer zunächst lediglich zur Nachbesserung verpflichtet ist. Dem Architekten bleiben in diesem Fall lediglich noch Regressansprüche gegen den Bauunternehmer. Für diese ist es ausreichend, dass ein Gesamtschuldverhältnis jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt bestanden hat.

Erscheinungsdatum: 13.01.2011