Mehrkosten wegen belasteten Abbruchmaterials

Der fachkundige Bauunternehmer kann Mehrkosten nicht mit dem Argument einfordern, dass ihm vom Auftraggeber durch die Verwendung einer funktionalen Leistungsbeschreibung ein ungewöhnliches Wagnis im Sinne des § 9 VOB/A auferlegt worden sei.

Mit Urteil vom 28.03.2007 (Az. 1 O 259/05) hat das Landgericht Bonn über Nachtragsforderungen im Rahmen eines Bauvertrags entschieden. Der Kläger, Insolvenzverwalter eines Bauunternehmens, fordert von der Beklagten die Zahlung zusätzlichen Werklohns. Das Bauunternehmen war von der Beklagten mit dem Abbruch und der Entsorgung eines Gebäudes beauftragt worden. Im Leistungsverzeichnis war die folgende Bestimmung enthalten: „Das komplette Gebäude inkl. aller Keller, Fundament, Bodenplatten, Außentreppen ist abzubrechen, zu entfernen, zu transportieren, abzufahren, aufzubereiten, inkl. aller Deponie- und Entsorgungsgebühren.“ Des Weiteren bestimmte das Leistungsverzeichnis, dass die anfallenden Deponiegebühren generell in die Einheitspreise eingerechnet und die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung, sowie die örtlich festgelegten Maßnahmen für Recycling zwingend eingehalten werden müssen. Auch auf möglicherweise enthaltene Schadstoffe, wie etwa Asbest, wurde hingewiesen. Die VOB/B wurde in den Vertrag einbezogen. Noch während der Ausführungsarbeiten machte der Kläger Mehrkosten wegen der Entsorgung belasteten Materials geltend. Nach Bauschuttuntersuchungen war festgestellt worden, dass dieser erhöhte Mengen an Sulfat und Phenolen aufweise. Im gerichtlichen Verfahren machte der Kläger geltend, dass er nach der Leistungsbeschreibung nicht mit belastetem Bauschutt habe rechnen müssen, vielmehr sei er von einer Verwendbarkeit desselben ausgegangen. Die Beklagte habe die Leistung nicht gemäß § 9 VOB/A eindeutig, klar und unmissverständlich formuliert und ihm damit ein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet. Die Beklagte sei dazu verpflichtet gewesen vor der Ausschreibung den Baustoff auf Schadstoffe zu untersuchen und diese anzugeben.

Das Landgericht gab der Klage nicht statt und orientierte sich in seiner Argumentation maßgeblich an den vom Bundesgerichtshof und zahlreichen Obergerichten aufgestellten Parametern zur Geltendmachung von Nachtragsforderungen. Die Mehrvergütungsansprüche stünden dem Kläger nicht zu, da die Abbruch- und Entsorgungskosten Inhalt des Werkvertrages und mit dem vereinbarten Preis abgegolten seien. Weil eine konkrete Bestimmung dazu, ob der Bauschutt Sulfate und Phenole enthält, fehle, müsse der Vertrag gemäß §§ 133, 157 BGB ausgelegt und dahingehend überprüft werden, welche Leistung geschuldet war. Nach dem Wortlaut des Vertrages sind nach Ansicht des Gerichts schlichtweg Abbruch und Entsorgung des Gebäudes geschuldet. Dabei hätte der Kläger aufgrund der technischen Regeln Bauschutt damit rechnen können, dass sich auch im vorliegenden Fall im Bauschutt Sulfate und Phenole finden. Außerdem sei aus dem Leistungsverzeichnis nicht hervorgegangen, dass die Beklagte das Gebäude untersucht habe. Daher habe der Kläger nicht davon ausgehen können, dass diese Stoffe nicht enthalten seien. Darüber hinaus hätte der Kläger als fachkundiges Bauunternehmen die mit der hier verwendeten Methode der funktionalen Leistungsbeschreibung verbundene Risikoverlagerung erkennen müssen.

Erscheinungsdatum: 14.09.2007