Mängelansprüche des von dem Hauptunternehmer nicht in Anspruch genommenen Nachunternehmers gegen den Nach-Nachunternehmer
Der BGH hat in seinen Urteilen vom 28.06.2007 (Az.: VII ZR 8/06 und VII ZR 81/06) entschieden, dass der Nachunternehmer nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung gehindert ist, Ansprüche wegen Mängeln am Werk gegen seinen Auftragnehmer geltend zu machen, wenn im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette feststeht, dass der Nachunternehmer von seinem Auftraggeber wegen dieser Mängel nicht mehr in Anspruch genommen wird.
In den vom BGH zu entscheidenden Fällen hatte ein Bauträger einen Generalunternehmer mit der Errichtung von Wohnungen beauftragt. Der Generalunternehmer beauftragte mit der Beschaffung und dem Einbau sämtlicher Fenster einen Nachunternehmer, der wiederum die Fenster von seinem Nach-Nachunternehmer anfertigen ließ. Obwohl weder die Erwerber noch der Bauträger oder der Generalunternehmer mehr Ansprüche wegen nachträglich festgestellter Mängel an den Fenstern aufgrund eingetretener Verjährung geltend machen konnten, verlangte der Nachunternehmer vom Nach-Nachunternehmer nach fruchtloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung Schadensersatz in Höhe der Sanierungskosten. Nach Ansicht des BGH ist dem Nachunternehmer eine solche Inanspruchnahme jedoch verwehrt, da der Nachunternehmer mangels Inanspruchnahme durch seinen Auftraggeber wirtschaftlich gesehen keinerlei finanzielle Einbußen erlitten hat. Diese spätere Verminderung oder der Wegfall der Vermögenseinbuße ist nach Ansicht des BGH schadensersatzrechtlich nach dem Rechtsgedanken des Vorteilsausgleichs nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zu berücksichtigen. Die finanzielle Einbuße, die der Nachunternehmer durch den vom Nach-Nachunternehmer verursachten Mangel erleidet, richte sich wirtschaftlich gesehen allein danach, in welchem Umfang er vom Generalunternehmer bzw. dieser vom Bauträger in Anspruch genommen wird. Aufgrund der Tatsache, dass in dem vorliegenden Fall derartige Ansprüche jedoch verjährt waren, stand unzweifelhaft fest, dass eine finanzielle Einbuße zu Lasten des Nachunternehmers nicht mehr entstehen kann.
Der BGH hat mit den vorgenannten Entscheidungen die Grundsätze der Vorteilsausgleichung für die bauvertragliche Leistungskette modifiziert und einen solchen Fall auch dann angenommen, wenn Schaden und Vorteil gerade nicht durch dasselbe Ereignis verursacht wurden. Abzuwarten bleibt insoweit jedoch, ob der BGH dem Nachunternehmer aus denselben Gründen versagen wird, eine gegebenenfalls noch ausstehende Vergütung des Nach-Nachunternehmers in der Höhe der ersparten Aufwendungen zu mindern.
Erscheinungsdatum: 31.08.2007

