Kriterien „Plausibilität des Angebotes“ und „Machbarkeit der Leistung“ keine zulässigen Zuschlagskriterien
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 14.01.2009 (III- Verg 59/08) entschieden, dass die Kriterien „Plausibilität des Angebotes“ und „Machbarkeit der Leistung“ keine zulässigen Zuschlagskriterien i.S.v. § 25a VOL/A sind.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt schrieb ein Auftraggeber die Vergabe von Reinigungsleistungen im offenen Verfahren aus. In der Bekanntmachung waren als Zuschlagskriterien „Plausibilität des Angebots“, „Machbarkeit der Leistung“ und „Angebotspreis“ genannt. Eine Bieterin rügte diese Zuschlagskriterien wiederholt als unbestimmt und unzulässig. Das mit der Ausschreibung beauftragte Ingenieurbüro übersendete daraufhin an den Bieterkreis ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Handhabung der Zuschlagskriterien. Gleichzeitig verlängerte die Vergabestelle die Angebotsabgabefrist. Die Bieterin rügte nun, dass die Angebote nach den im Informationsblatt mitgeteilten Änderungen einer grundlegenden Korrektur bedürften und forderte eine angemessene Verlängerung der Angebotsabgabefrist. Der Auftraggeber half den Rügen nicht ab. Die Bieterin leitete daraufhin ohne vorherige Abgabe eines Angebotes ein Vergabenachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer ein.
Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg! Dies wurde damit begründet, dass nach § 97 Abs. 5 GWB der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt werde. Nach § 25 a VOL/A berücksichtige der Auftraggeber bei der Entscheidung über den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot verschiedene durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigte Kriterien, beispielsweise Qualität, Preis und technischer Wert. Insoweit kämen aber nur Kriterien in Betracht, die auftragsbezogen seien. Gegen diese rechtliche Vorgabe habe der Auftraggeber verstoßen. Das Kriterium der „Machbarkeit der Leistung“ diene nämlich in erster Linie der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers, und sei daher im Rahmen der Eignung zu prüfen. Die Überprüfung der Angebote auf Plausibilität sei hingegen ein formaler Prüfungsschritt im Rahmen des § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A, also der ersten Wertungsstufe.
Die von der Bieterin geäußerten Zweifel an der Qualifikation der Kriterien seien auch nicht mit dem Informationsblatt ausgeräumt worden.Die Bieterin sei somit durch die Benennung der beiden unzulässigen Kriterien auch in ihren Rechten verletzt. Sie sei durch die Bekanntgabe der Kriterien nämlich gehindert gewesen, ein sinnvolles wertungsfähiges Angebot abzugeben. Die Kalkulation eines Angebotes unter Anwendung unzulässiger Zuschlagskriterien wäre nutzloser Aufwand gewesen.
Autorin:
Kristin Kingerske, LL.M.
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Erscheinungsdatum: 22.05.2009
