Kontrolle der Verjährungsfristen für Ansprüche gegen Bürgen erforderlich!
Das ausklingende Jahr 2009 gibt Anlass, anhand des Urteils des OLG Karlsruhe vom 24.11.2009 (Az. 8 U 46/09), erneut auf die Gefahr der Verjährung von Ansprüchen aus Bürgschaften (z. B. Gewährleistungs- oder Vertragserfüllungsbürgschaften) hinzuweisen.
Der Fall:
In dem zu entscheidenden Sachverhalt stellte die Bank dem Auftraggeber eine Bürgschaft gem. dem Formular EFB Sich 1 des VHB (Ausgabe 2000). Wegen Mängeln im Ausführungsstadium des Bauvorhabens (Kläranlage) kündigte der Auftraggeber 2003 den Vertrag und lehnte die weitere Erfüllung ab. Gleichzeitig erklärte er die Aufrechnung wegen eigener mangelbedingter Gegenansprüche und meldete die Inanspruchnahme des Bürgen an. Letzteres erfolgte durch Anschreiben an die bürgende Bank erst in 2004. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN klagte der Insolvenzverwalter aus von der Bank abgetretenem Recht in 2008 auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde mit dem Hinweis, dass der Anspruch gegen die bürgende Bank verjährt sei und die Bürgschaftsurkunde somit herauszugeben sei.
Die Entscheidung:
Nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 ist ein Gleichlauf der Verjährung von Hauptansprüchen, z. B. Ansprüchen aus Gewährleistung, und dem Anspruch gegen den Bürgen aus der Bürgschaft nicht mehr gegeben. Letzterer verjährt binnen der dreijährigen Regelverjährung. Die Verjährung beginnt mit dem Eintritt des Sicherungsfalles, also mit dem Zeitpunkt, in dem die Bürgschaftsforderung fällig geworden ist und der Bürge in Anspruch genommen werden kann. Der Sicherungsfall ist vorliegend bereits in 2003 eingetreten, nämlich mit Kündigung des Vertrages und weiterer Ablehnung der Erfüllung, da der Bauvertrag zu diesem Zeitpunkt in ein Abrechnungsverhältnis überführt wurde.
Verschärft wird die Verjährungsproblematik dadurch, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Eintritt des Sicherungsfalls gerade nicht erforderlich ist, dass der Bürge zur Zahlung aufgefordert wird (BGH, Urteil vom 29.01.2008, XI ZR 160/07).
Vorliegend war demnach die Forderung gegen den Bürgen bereits mit Ablauf des 31.12.2006 verjährt und die Bürgschaft somit herauszugeben.
Praxistipp:
Gerade vor dem Hintergrund des nahen Jahresendes ist Auftraggebern anzuraten, noch einmal kritisch zu überprüfen, ob im Hinblick auf die ihnen ausgereichten Sicherungsmittel in Form von Bürgschaftsurkunden bereits der Sicherungsfall eingetreten ist, d. h. Erfüllungs- oder Nacherfüllungsansprüche gegen den Hauptschuldner sich in Geldansprüche umgewandelt haben. Sollte dies der Fall sein ist von einer dreijährigen Verjährung ab Sicherungsfall auszugehen, nötigenfalls sind verjährungshemmende Maßnahmen gegen den Bürgen einzuleiten.
Erscheinungsdatum: 17.12.2009

