
Katharina Slawinski
Tel. +49(0)221/9 51 90-89Fax +49(0)221/9 51 90-99
k.slawinski@cbh.de
Klage gegen Unterschwellenmitteilung gescheitert
Das EuG hat die Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen die Mitteilung der Kommission zu „Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen" (ABl. 2006, C-179) als unzulässig zurückgewiesen (Urt. v. 20.05.2010 - T-258/06).
Bereits kurz nach ihrer Verkündung im Jahre 2006 ist Deutschland gegen die Unterschwellenmitteilung der Kommission vorgegangen. Zwischenzeitlich schlossen sich dieser Position weitere sechs Mitgliedsstaaten sowie das Europäische Parlament an und vertraten gemeinsam die Ansicht, dass die Mitteilung der Kommission gegen das europäische Recht verstoße. Kern der Argumentation war, dass die Mitteilung neue Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge enthalte, die über die im Gemeinschaftsrecht verankerten Verpflichtungen hinausgingen. Vor dem Hintergrund, dass die Mitteilung eine rechtliche Wirkung für die Mitgliedsstaaten erzeuge und damit als ein verbindlicher Akt zu qualifizieren sei, fehle der Kommission die notwendige Festsetzungskompetenz. Dieser Argumentation ist das EuG nicht gefolgt. Nach Ansicht des Gerichts sei zu beachten, dass vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung die Auftraggeber auch bei unterschwelligen Vergaben gleichwohl verpflichtet sind, die Grundregeln des EG-Vertrages im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten. Die einzelnen in der Mitteilung statuierten Verpflichtungen würden genau diesen Zweck erfüllen, so dass sie lediglich das aktuelle Gemeinschaftsrecht zutreffend wiedergeben würden. Unter diesen Umständen erzeuge die Mitteilung keine verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet wären, die Mitgliedstaaten zu berühren. Ferner sei der Rechtsschutz eines Mitgliedstaates auch nicht dadurch zu rechtfertigen, dass die Mitteilung auf die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 226 EG hindeute, da ein solches keine Bindungswirkung entfalte und demnach keine Sanktion darstelle. Das Urteil hat für das deutsche Vergaberecht die Konsequenz, dass die Unterschwellenregelungen der VOB/A und VOL/A eine ungeschriebene europarechtliche Erweiterung in Form der Festsetzungen der Mitteilung erfahren. So hat z.B. eine vorherige Bekanntmachung europaweit zu erfolgen, sofern Binnenmarktrelevanz bejaht werden kann und kein Ausnahmetatbestand vorliegt. Zudem sind alle Bieter gleich zu informieren und diskriminierende Bedingungen, wie z.B. eine produktbezogene Leistungsbeschreibung, sind verboten.
Erscheinungsdatum: 01.06.2010
