Keine Verlängerung der Angebotsfrist bei verspäteter Anforderung der Angebotsunterlagen

Das OLG Naumburg hatte mit Beschluss vom 29.04.2008 (Az.: 1 W 14/08) klargestellt, dass ein Auftraggeber nicht verpflichtet ist, eine durch ein individuelles Verhalten eines Bieters entstandene Verkürzung der Angebotsfrist durch eigene Maßnahmen auszugleichen.

Im Rahmen einer bundesweiten Ausschreibung forderte ein Bieter erst acht Tage vor Ablauf der Angebotsfrist mit einfacher Post die Übersendung der Verdingungsunterlagen an. Der Auftraggeber übersandte die Unterlagen per einfacher Post, so dass diese dem Bieter erst am Tag des Ablaufs der Angebotsfrist zugingen. Daher hatte der Bieter den Auftraggeber aufgefordert, den Submissionstermin zu verlegen. Dieser Bitte kam der Auftraggeber nicht nach.

Der Bieter war der Ansicht, der Auftraggeber hätte die Unterlagen sofort auf dem Postweg bringen müssen, so dass die Unterlagen rechtzeitig von ihm als Bieter hätten bearbeitet werden können. Ein Versand erst am Tag nach Anforderung der Unterlagen sei zu spät.

Das OLG Naumburg weist das Rechtsschutzbegehren zwar schon aus formellen Gründen zurück, setzt sich aber auch inhaltlich mit dem Verhalten des Bieters auseinander. Im Ergebnis kommt das OLG zu einer klaren Pflichtenverteilung. Wenn der Auftraggeber eine angemessene und ausreichende Angebotsfrist gesetzt hat und sich diese individuell verkürzt, weil ein Bieter die Unterlagen zu spät anfordert, erwachsen daraus für den Auftraggeber keine besonderen Verpflichtungen. Vor allem muss der Auftraggeber die Angebotsfrist aus diesem Grunde nicht verlängern oder die Unterlagen dem Bieter per Kurier o.Ä. zukommen lassen, damit dieser sie noch vor Ablauf der Frist erhält. Die rechtzeitige Anforderung der Unterlagen liegt im Verantwortungsbereich der Bieter.

Insbesondere die Klarstellungen zur Pflichtenverteilung in dieser Entscheidung sind zu begrüßen, auch wenn sie letztlich nur das wiedergeben, was an sich selbstverständlich ist. Bereits aus Gründen der Gleichbehandlung darf der Auftraggeber die Frist nicht verlängern, nur weil ein Bieter selbstverschuldet zu spät die Unterlagen anfordert.

Erscheinungsdatum: 13.11.2008