Keine Mehrvergütungsansprüche bei Bauverzögerungen nach Verlängerung der Bindefrist eines Bieters
Nach einer neuen Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken, Az. 11 O 142/06 vom 06.09.2007, kann ein Auftragnehmer keine Mehrvergütungsansprüche geltend machen, wenn er einer Bindefristverlängerung vorbehaltlos zustimmt. Der Auftragnehmer halte vielmehr sein Angebot zu den ursprünglichen Preisen aufrecht, nur dass sich der zeitliche Rahmen ändere.
Die Klägerin machte Mehrvergütungsansprüche aus § 2 Nr. 5 VOB/B aufgrund der Verschiebung der Ausführungsfrist um beinahe 12 Monate gegen den Auftraggeber geltend. Der Ausführungstermin war in der Leistungsbeschreibung für Frühjahr/Sommer 2005 festgesetzt. Der Auftraggeber fragte bei den Bietern um eine Bindefristverlängerung vom 18.03.2005 auf den 30.04.2006 an. Die Klägerin stimmte der Verlängerung vorbehaltlos zu. und ihr wurde der Zuschlag erteilt. Eine anschließend gestellte Nachtragsforderung lehnte der Auftraggeber ab.
Das Landgericht Saarbrücken sah die auf die Zahlung von Mehrvergütung gerichtete Klage als unbegründet an. Mit dem Zuschlag sei ein Vertrag entsprechend den ursprünglichen Angebotsbedingungen zustande gekommen. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin der Bindefristverlängerung vorbehaltlos zugestimmt habe. Der Klägerin sei bereits im Zeitpunkt der Zustimmung zur Bindefristverlängerung bekannt gewesen, dass es aufgrund der Bauzeitverschiebung zu Mehrkosten kommen könne. Daher beinhalte ihre Zustimmung eine Bindung an das ursprüngliche Angebot.
Das Urteil ergänzt die bisherige Rechtsprechung zu Mehrvergütungsansprüchen bei Bindefristverlängerungen und verzögerten Ausführungen. Jeder Bieter sollte genau prüfen, ob er einer Verlängerung der Bindefrist seines Angebots zustimmt.
Erscheinungsdatum: 07.12.2007
