Nils Mrazek

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Keine Mängelrechte bei Verzug mit § 648a BGB-Sicherheit

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 10.06.2010 (Az.: 12 U 198/09) entschieden, dass ein Auftragnehmer berechtigt ist, jegliche Mängelbeseitigungsarbeiten vor und nach erfolgter Abnahme zu verweigern, wenn der Auftraggeber innerhalb einer ihm gesetzten Frist keine Sicherheit gemäß § 648a BGB leistet.

Dies kann mithin dazu führen, dass die nach erfolgter Kündigung und durch die Beauftragung eines Drittunternehmens mit der Mängelbeseitigung entstandenen Kosten von dem Auftragnehmer nicht zu erstatten sind.

In dem vom OLG Brandenburg zu entscheidenden Fall stritten die Parteien über die Berechtigung eines von dem Auftragnehmer nach erfolgter Fristsetzung zur Stellung einer Sicherheit nach § 648a BGB geltend gemachten Leistungsverweigerungsrechts sowie die Wirksamkeit der daraufhin von dem Auftraggeber ausgesprochenen fristlosen Kündigung. Zudem stellte sich die Frage, ob die dem Auftraggeber nach erfolgter Kündigung entstandenen Ersatzvornahmekosten von dem Auftragnehmer zu erstatten waren.

Sowohl die Wirksamkeit der Kündigung als auch eine Verpflichtung zur Kostenerstattung verneinte das OLG Brandenburg, da der Auftraggeber dem Auftragnehmer trotz angemessener Fristsetzung keine Sicherheit nach § 648a BGB geleistet hatte. Damit stand dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. zu, so dass sämtliche Fristsetzungen des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung ins Leere gingen. Nach der zutreffenden Auffassung des OLG Brandenburg war der Auftragnehmer aufgrund der nicht gestellten Sicherheit nicht nur bis zum Zeitpunkt der Kündigung zur Leistungsverweigerung berechtigt; vielmehr bestand ein solches Leistungsverweigerungsrecht auch nach erfolgter Kündigung bzw. nach Abnahme, so dass der Auftraggeber mangels ordnungsgemäßer Fristsetzung auch keine Erstattung der ihm entstandenen Ersatzvornahmekosten verlangen konnte (vgl. auch BGH, IBR 2009, 381).

Dem im Ergebnis vollumfänglich zuzustimmenden Urteil des OLG Brandenburg können die Gefahren für den Auftraggeber im Falle einer Weigerung zur Stellung einer Sicherheit nach § 648a BGB klar entnommenen werden. Aufgrund dessen sollte sich der Auftraggeber ernsthaft überlegen, ob er die zumeist als „lästig“ angesehenen Anforderungen des Auftragnehmers nicht doch bedienen sollte.

Erscheinungsdatum: 10.09.2010