Tobias Gabriel

Tel. +49(0)221/9 51 90-87
Fax +49(0)221/9 51 90-97
t.gabriel@cbh.de

Keine Haftung des Bürgen für Nachtragsansprüche

Nimmt eine Zahlungsbürgschaft nach § 648 a BGB lediglich auf den Hauptvertrag Bezug, sind Nachtragsvergütungen für Leistungsänderungen und Zusatzleistungen gemäß § 1 Nr. 3, 4 VOB/B nicht durch die Bürgschaft abgesichert.

In einem vom OLG Frankfurt zu entscheidenden Fall hatte die Auftragnehmerin von der Auftraggeberin eine Bürgschaft gemäß § 648 a BGB erhalten. Nach dem Wortlaut der Bürgschaft sollte sie Ansprüche aus erbrachten Bauleistungen hinsichtlich eines bestimmten Bauvorhabens absichern. Bezug genommen wurde außerdem auf einen näher konkretisierten Nachunternehmervertrag. Die Auftragnehmerin erbrachte die ursprünglich vereinbarten und darüber hinaus weitere, erst nachträglich beauftragte, Leistungen i.S. des § 1 Nr. 4 VOB/B. Dann kam es wie es kommen musste: die Auftraggeberin wurde insolvent.

Die den Hauptvertrag betreffenden Ansprüche erkannten der Insolvenzverwalter und die Bürgin an. Das OLG Frankfurt hatte über die Ansprüche aus der nachtäglichen Beauftragung zu entscheiden. Die aus den Nachtragsaufträgen resultierenden Ansprüche sieht es als nicht vom Sicherungszweck der Bürgschaft erfasst an. Zwar könne eine Bürgschaft auch für künftige oder bedingte Verbindlichkeiten übernommen werden, die Verbindlichkeit müsse dann aber ausreichend bestimmt oder bestimmbar sein. Werde lediglich auf den Bauvertrag unter Einschluss der in § 1 Nr. 3, 4 VOB/B geregelten Leistungsbestimmungsmöglichkeit Bezug genommen, genüge dies dem Bestimmtheitserfordernis nicht. Sowohl Änderungen nach § 1 Nr. 3 VOB/B als auch nach § 1 Nr. 4 VOB/B können zu einer nicht mehr kalkulierbaren Ausweitung des Bürgschaftsumfangs führen. Einem solchen unüberschaubaren Risiko dürfe der Bürge nicht ausgesetzt werden.

Einem Auftragnehmer ist somit zu seiner Absicherung im Falle einer Erweiterung des Bauauftrages zu raten, nach § 648 a BGB eine zusätzliche Bürgschaft zu fordern.

Erscheinungsdatum: 03.04.2008