Nils Mrazek

Tel. +49(0)221/9 51 90-64
Fax +49(0)221/9 51 90-74
n.mrazek@cbh.de

Keine Berücksichtigung von Nachträgen im Kostenanschlag

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.08.2010 - VII ZR 14/09 – für die bis zum 18.08.2009 geltende Fassung der HOAI entschieden, dass Nachträge, die nach der Vergabe an einen Bauunternehmer entstehen, nicht in die Berechnung der anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 5 bis 7 (Kostenanschlag) einbezogen werden dürfen.

Damit hat der Bundesgerichtshof der in der Literatur seit langem vertretenen Auffassung, dass der Kostenanschlag zum Zwecke der Honorarermittlung durch Nachträge fortgeschrieben werden kann oder Nachträge, die nach der Vergabe und somit während der Bauphase entstehen, in irgendeiner Weise im Kostenanschlag berücksichtigt werden können, eine Absage erteilt und sich insoweit der bereits im Jahre 2004 von unserem CBH-Partner Markus Vogelheim in der NZBau 2004, 579 vertretenen Auffassung angeschlossen.

Die Entscheidung hat lediglich für Verträge Bedeutung, die der bis zum 18.08.2009 geltenden Fassung der HOAI unterfallen. Seit der HOAI-Novelle sind für die Honorarermittlung der zuvor in der Leistungsphase 7 zu erstellende Kostenanschlag und die in der Leistungsphase 8 zu erstellende Kostenfeststellung nicht mehr relevant. Vielmehr richtet sich das Honorar gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 HOAI 2009 für sämtliche Leistungsphasen nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung.

Erscheinungsdatum: 07.10.2010