Keine Antragsbefugnis im Vergabenachprüfungsverfahren bei zwingendem Angebotsausschluss

Die Antragsbefugnis für ein Nachprüfungsverfahren in Vergabesachen liegt auf Seiten eines Bieters nicht vor, wenn sein Angebot aus formalen Gründen auszuschließen ist. Ein öffentlicher Auftraggeber kann sich im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens immer mit dem Argument verteidigen, das Angebot des Antragstellers sei aus formalen Gründen auszuschließen.

Die Vergabekammer Sachsen-Anhalt hatte in dem Beschluss vom 02.11.2006, Az.: VK2-LVaA LSA 33/06, über einen Nachprüfungsantrag im Rahmen eines offenen VOL/A-Verfahrens zu entscheiden. Der Auftraggeber forderte in dem Verfahren den Nachweis einer Haftpflichtversicherungsdeckung mit bestimmten Deckungssummen. Im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens wegen anderer Belange verteidigt sich der Auftraggeber damit, dass von dem Antragsteller der Haftpflichtversicherungsschutz nicht nachgewiesen wurde und damit das Angebot sowieso aus formalen Gründen auszuschließen war. Die Vergabekammer folgte dieser Argumentation und wies den Nachprüfungsantrag als unzulässig  ab. Dem Antragsteller könne durch die behaupteten Rechtsverletzungen kein Schaden im Sinne von § 107 Abs. 2 GWB entstanden sein, da sein Angebot zwingend auszuschließen war, § 25 Nr.  1 Abs. 2 i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A.

Ein öffentlicher Auftraggeber kann sich in jedem Stadium eines Nachprüfungsverfahrens, sei es in erster Instanz vor einer Vergabekammer oder in zweiter Instanz vor einem Oberlandesgericht, immer damit verteidigen, dass das Angebot des Antragstellers zwingend auszuschließen war, da Formalia nicht eingehalten wurden. Die formalen Anforderungen an ein wertbares Angebot sind sehr hoch. Selbst kleinste Nachlässigkeiten eines Bieters führen zum zwingenden Ausschluss.

Erscheinungsdatum: 12.01.2007