
Christine Püschmann
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Kein wirksamer Ausschluss von § 10 Abs. 3a HOAI im Architektenvertrag
Die Anwendung des § 10 Abs. 3a HOAI, wonach vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch, beispielsweise bei Umbaumaßnahmen, mitverarbeitet wird, bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen ist, kann nicht wirksam ausgeschlossen werden, da ein solcher Ausschluss zu einer unzulässigen Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI führt.
So entschied zuletzt das Landgericht Bad Kreuznach in seinem Urteil vom 27.07.2006, Az.: 2 O 186/05. Hintergrund war folgender: Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Erbringung von Planungsleistungen für den Umbau von neun Wohnhäusern. Hierbei musste der Architekt umfassend vorhandene Bausubstanz im Sinne des § 10 Abs. 3a HOAI mitberücksichtigen, so dass diese Bausubstanz grundsätzlich bei der Bemessung der anrechenbaren Kosten hätte Berücksichtigung finden müssen. Die Parteien hatten hingegen die Anwendung des § 10 Abs. 3a HOAI ausdrücklich ausgeschlossen. Gleichwohl hat der Architekt bei der Berechnung seines Honoraranspruchs den § 10 Abs. 3a HOAI angewendet, folglich auch die vorhandene Bausubstanz - entgegen der vertraglichen Abrede - bei der Ermittlung der seiner Abrechnung zugrunde liegenden anrechenbaren Kosten berücksichtigt. Dies, so das LG Bad Kreuznach, durchaus zu Recht: Denn der vertragliche Ausschluss des § 10 Abs. 3a HOAI führe zu einer unzulässigen Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI und sei damit gemäß § 4 HOAI unwirksam.
Auch das LG Bad Kreuznach bleibt damit hinsichtlich des § 10 Abs. 3a HOAI auf Linie der nationalen Gerichte, wonach jedwede Vereinbarung, die zu einer - auch mittelbaren - Unterschreitung der Mindestsätze führt, unwirksam ist.
Erscheinungsdatum: 12.04.2007
