Kann Minderung auch bei geringfügigen Mängeln beansprucht werden?
Das Kammergericht in Berlin hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem Besteller gegen den beauftragten Unternehmer ein Minderungsrecht auch dann zusteht, wenn der Mangel geringfügiger Art ist.
Das Kammergericht verneint dies. Dem Urteil vom 15.09.2009 – 7 U 120/08 – lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Besteller verlangte eine Minderung des Werklohns wegen Ebenheitsabweichungen des Bodens im Dachgeschoss des Bauvorhabens. Der Sachverständige in dem Verfahren kam zu dem Ergebnis, dass eine messtechnische Ebenheitsabweichung vorliege. Sie sei jedoch optisch nicht wahrnehmbar gewesen und es ginge keine Beeinträchtigung für irgendwelche Funktionen von den Unebenheiten aus. Das Kammergericht hielt dies nicht für ausreichend, um einen Minderungsanspruch des Bestellers zu begründen.
Der Minderungsanspruch misst sich an den Kosten, die zur Behebung des Mangels erforderlich wären. Hierfür muss ein Minderwert der Sache vorliegen. Liegt ein solcher Minderwert nicht vor, so steht dem Unternehmer das Recht zu, die Leistung wegen Unverhältnismäßigkeit gem. §§ 635 Abs. 3 i.V.m. 275 Abs. 2 BGB zu verweigern. Eine solche Verweigerung sei gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung im Verhältnis zu den dafür erforderlichen Aufwendungen unter Abwägung aller Umstände mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sei.
Eine solche Unverhältnismäßigkeit hat das Kammergericht für den zu entscheidenden Fall bejaht. Für den Besteller ginge aus der Unebenheit keine Funktionsbeeinträchtigung des Fußbodens aus und sie falle optisch nicht ins Gewicht. Dem gegenüber stünde eine kostenaufwändige Erneuerung des Fußbodenbelags zur Mängelbeseitigung, so dass eine Unverhältnismäßigkeit gegeben sei. Da sich die Minderung an den Mängelbeseitigungskosten orientiere, stünde dem Besteller hierfür auch keine Minderung zu. Der Besteller könne eine Minderung lediglich wegen eines „technischen Minderwerts“ dann verlangen, wenn sich eine Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Gebäudes ergebe.
Autor:
Rechtsanwalt Norayr Boyaci, LL.M. oec.
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Erscheinungsdatum: 22.10.2009
