Katharina Slawinski

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Informationsanspruch eines Bieters nach Informationsfreiheitsgesetz nach verlorener Ausschreibung

Ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) steht einem Bieter auch dann zu, wenn der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines fiskalischen Hilfsgeschäfts beschafft, so dass VG Stuttgart in seinem Urteil vom 17.05.2011 (Az. 13 K 3505/09).

Geklagt hatte eine GmbH, die mit Büromaterial handelt und sich im Jahre 2006 an einem Ausschreibungsverfahren der Wehrbereichsverwaltung Süd für einen Rahmenvertrag über die Lieferung von Drucker-Verbrauchsmaterial beworben hatte. Nachdem der Zuschlag an die Konkurrentin erteilt wurde, verlangte die Klägerin u. a. die Überlassung der Lieferanten-Reportings zum Rahmenvertrag, die Aussagen über die gelieferten Mengen enthalten. Dies sollte der Überprüfung dienen, ob der geschlossene Rahmenvertrag wegen des Nichterreichens der vertraglich vereinbarten Mindestmenge tatsächlich - wie die Auftraggeberin behauptete - noch nicht beendet war. Dieses Auskunftsverlangen lehnte die Wehrbereichsverwaltung Süd ab.

Nach Ansicht des VG Stuttgart zu Unrecht! Die Wehrbereichsverwaltung sei gem. § 1 IFG zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet, da es sich hierbei um amtliche Informationen i. S. d. § 2 Nr. 1 IFG handele. Ein Informationsanspruch sei trotz der Tatsache gegeben, dass es sich hier um sog. „fiskalische Hilfsgeschäfte“ handele. Zudem stehe die Vorschrift des § 22 Nr. 6 Abs. 1 VOL/A/Ausgabe 2006 (heute § 14 Abs. 3 VOL/A/Ausgabe 2009) entgegen, da dort nur die Verwahrpflicht geregelt sei, jedoch keinerlei Vorgaben, die als Informationszugangsregelungen zu qualifizieren seien und deshalb auch nicht außerhalb des abgeschlossenen Vergabeverfahrens (nach der neuen Regelung nach Abschluss des Vergabeverfahrens) Geltung beanspruchen könnten. Darüber hinaus sei das Vertraulichkeits- und Wettbewerbsprinzip nicht verletzt, da aus den Grundsätzen des Vergaberechtes sich eher eine Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers herleiten lasse, den sich aus der früheren Vertragsbeziehung ergebenden Informationsvorsprung und Wettbewerbsvorteil der Konkurrentin dadurch auszugleichen, dass sie auch möglichen anderen Mitbewerberin für nachfolgende Ausschreibungsverfahren zur Verfügung gestellt werden, um einen fairen Ausschreibungswettbewerb für alle Mitbewerber unter gleichen Angebotsbedingungen zu gewährleisten. Da die von der öffentlichen Auftraggeberin geltend gemachten Ausnahmetatbestände im IFG (§ 3, § 6 Abs. 2) nicht gegeben seien und es sich bei der teilweisen Informationsgewährung um keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand i. S. d. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG handele, sei die Gewährung der Einsicht in die Lieferanten-Reportings im geschwärzten Zustand zu gewähren.

Fraglich bleibt, ob das Urteil des VG Stuttgart verallgemeinerungsfähig ist. Die Konsequenz eines vollumfänglichen Anspruches auf Informationszugang birgt die Gefahr der Wettbewerbsverzerrung in sich, da es in der Praxis nicht möglich sein wird, alle möglichen Interessenten gleichermaßen zu informieren.

Erscheinungsdatum: 20.07.2011