Honoraranpassungen bei Mehrleistungen und Mehraufwendungen wegen verlängerter Bauzeit
Das Kammergericht entschieden, dass die Vergütung von Mehraufwendungen nach § 4a Satz 3 HOAI eine schriftliche Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung voraussetzt. Gleichzeitig bestätigte das Kammergericht die restriktive Anwendung des Rechtsinstituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (Urteil vom 31.03.2009 (Az. 21 U 165/06).
In dem vom Kammergericht zu entscheidenden Fall verlangte ein Ingenieurbüro zusätzliches Planungshonorar und begründete dies mit einer Bauzeitverlängerung von 17 Monaten und Mehraufwand aus umfangreichen Planungs- und Nutzungsänderungen der Auftraggeberin. Die Honorarvereinbarung erfolgte nach § 4a Satz 1 HOAI auf der Grundlage einer nachprüfbaren Kostenermittlung der HU-Bau, die wegen Erweiterungen der Baumaßnahme durch eine Nachtrags-HU-Bau fortgeschrieben wurde. Eine zunächst in den Vertragsbedingungen der Auftraggeberin enthaltene Regelung zur Honoraranpassung bei wesentlichen Bauzeitverlängerungen wurde einvernehmlich gestrichen.
Das Kammergericht hat die Klage im Hinblick auf die geltend gemachten Mehrleistungen gemäß § 4a Satz 2 HOAI abgewiesen, da Mehrleistungen aufgrund der fortgeschriebenen und daher erhöhten anrechenbaren Kosten nicht entstehen konnten. Auch ein zusätzliches Honorar aufgrund von Mehraufwendungen gemäß § 4a Satz 3 HOAI wurde vom Kammergericht abgelehnt, da ein derartiger Anspruch eine schriftliche Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung voraussetze. Ferner erkannte das Kammergericht auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage keinen Honoraranspruch an. Vielmehr sei der Personaleinsatz des Ingenieurbüros nicht zur Geschäftsgrundlage des Vertrags geworden. Lediglich die vereinbarte Vertragslaufzeit sei Geschäftsgrundlage geworden, was jedoch ebenfalls kein Recht auf Vertragsanpassung begründe, da nach der Systematik der HOAI die Vergütung zeitunabhängig erfolge, so dass das Risiko der Verlängerung der Bauzeit alleine in den Risikobereich des Ingenieurbüros falle.
Das Kammergericht setzt die restriktive Anwendung des Rechtsinstituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage fort und macht wiederum deutlich, dass es jedem Auftragnehmer zu empfehlen ist, Honoraranpassungsmöglichkeiten bei Bauzeitverlängerungen schriftlich im Vertrag aufzunehmen und die Mehraufwendungen detailliert zu dokumentieren.
Erscheinungsdatum: 07.05.2009

