Markus Vogelheim

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Honorarabrechnung bei Umbau und Anbau

Eine getrennte Honorarberechnung nach § 23 Abs. 1 HOAI für einen gemeinsam durchgeführten Umbau und Anbau findet nicht statt, wenn es sich funktional um ein einheitliches, nicht trennbares Bauvorhaben handelt.

Das OLG Hamm hatte in seinem Urteil vom 24.01.2006 (Az.: 21 U 139/01) über die Berechnung eines Architektenhonorars zu entscheiden. Im Rahmen der Erweiterung eines Einfamilienhauses in ein Mehrfamilienhaus kamen der Architekt und der Bauherr überein, einen Teil des Altbaus stehen zu lassen, diesen zu entkernen, umzubauen und in einen Erweiterungsbau zu integrieren. Der Architekt berechnete bei der Honorarschlussrechnung das Architektenhonorar getrennt nach Umbau und Erweiterungsbau.

Das Gericht stellte fest, dass es sich im vorliegenden Fall um ein einheitliches Bauvorhaben gehandelt habe, eine getrennte Berechnung des Honorars für den Umbau des Altbaus und den Erweiterungsbau sei nicht gerechtfertigt. Bei einer gleichzeitigen Leistungserbringung sei gem. § 23 Abs. 1 HOAI eine getrennte Honorarabrechnung zwar grundsätzlich vorgesehen, dies gelte jedoch nicht, wenn die Leistungen bzgl. eines Umbau und eines Anbaus nicht trennbar seien. Bei dem gegebenen Bauvorhaben können der Umbau und der Anbau nur gemeinsam ihren Nutzungszweck erfüllen. Daher handele es sich  hier nicht um ein trennbares Bauvorhaben.

Allerdings sei dem Architekten für die auf den Umbau bezogenen Tätigkeiten ein Umbauzuschlag i.H.v. 20 % zu gewähren. Der Zuschlag sei jedoch nur auf den Teil zu begrenzen, den der Umbau wertmäßig am Gesamtbauvorhaben ausmache.

Vorstehendes, für die Architekten eher ungünstiges Urteil ist in der Rechtslehre nicht zu Unrecht auf Kritik gestoßen. Denn § 23 HOAI hebt die objektbezogene Betrachtungsweise des § 3 HOAI auf und stellt klar, dass verschiedene Leistungen an einem Objekt getrennt abzurechnen seien. Warum es dann auf eine funktionelle Betrachtung ankommen soll, ist nicht recht zu verstehen. Auch muss sich das OLG Hamm fragen lassen, wie es den Umbauzuschlag nur auf den Umbauteil begrenzen kann, wenn angeblich Umbau und Erweiterungsbau nicht zu trennen sind.

Ob sich andere Obergerichte oder der BGH vorstehender Auffassung anschließen werden, bleibt demnach abzuwarten.

Erscheinungsdatum: 27.07.2006