
Christine Püschmann
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Haftungsrisiko für Architekten bei Vereinbarung der VOB-Regelverjährungsfristen
Ein Architekt haftet dem Bauherrn auch dann, wenn er nicht darauf hinwirkt, statt einer zweijährigen Verjährungsfrist (VOB/B 1996) die übliche fünfjährige Gewährleistungsfrist zu vereinbaren, so das OLG Nürnberg in seinem Urteil vom 13.11.2009 (Az. 2 U 1566/06).
Der Entscheidung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein Bauherr war erfolglos gegen seinen Werkunternehmer wegen diverser Schäden in Folge der Undichtigkeit und sonstiger Mängel der Pressmuffen im Wasserleitungssystem vorgegangen. Sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer waren verjährt. Vereinbart war mit dem Werkunternehmer die Geltung der VOB/B 1996 und - mangels einer abweichenden Individualvereinbarung – damit auch die von der VOB/B 1996 als Regelfrist vorgesehene Gewährleistungsfrist von (damals nur) zwei Jahren für Arbeiten an Bauwerken. Hätten der Bauherr und Werkunternehmer eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren vereinbart, dann wäre der Werkunternehmer nicht mit der Verjährungseinrede durchgedrungen und hätte für die Schäden aufkommen müssen. Dies lastet der Bauherr nunmehr seinem Architekten an, zu dessen Leistungspflichten ebenfalls die Mitwirkung bei der Vergabe sowie die Bauleitung und Bauaufsicht gehörte – mit Erfolg, so das OLG Nürnberg.
Der Architekt habe sein Architektenwerk dadurch mangelhaft erbracht, dass er nicht darauf hingewirkt habe, mit dem Werkunternehmer eine fünfjährige Mängelverjährung anstatt der zweijährigen zu vereinbaren. Vom Architekten seien üblicherweise Kenntnisse auch in den Grundzügen des Werkvertragsrechts und der VOB/B zu erwarten. Bei Installationsarbeiten sei der Architekt gehalten, im Rahmen der Mitwirkung bei der Vergabe auf die Vereinbarung einer fünfjährigen Verjährungsfrist hinzuwirken. Mängel bei Installationsarbeiten, die zu Undichtigkeiten führten, seien nämlich typischerweise häufig nicht sofort erkennbar, weil die Leitungen in Böden oder Wänden verlegt und damit dem freien Blick entzogen seien. Darüber hinaus entwickelten sich gerade Undichtigkeiten in Leitungssystemen oft erst im Laufe der Zeit. Diese und weitere Umstände, deren Kenntnis von einem Architekten erwartet werden könne, führten dazu, dass die Vereinbarung einer zweijährigen Verjährungsfrist gem. der VOB/B (1996) das erhebliche Risiko beinhalte, dass Werkmängel bei der Verlegung von Leitungssystemen erst nach Ablauf der Verjährungsfrist überhaupt festgestellt werden und dann nicht mehr zu durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche führen. Die Vereinbarung einer nur zwei statt der bei Installationsarbeiten – laut OLG Nürnberg – angemessenen fünfjährigen Gewährleistungsfrist stelle daher einen Mangel des Architektenwerks gem. § 635 BGB a. F. dar, der den Architekten zum Ersatz eines dadurch eingetretenen Schadens verpflichte. Dies gelte selbst dann, wenn der Vertrag mit den Werkunternehmern vom Bauherrn gestellt worden ist. Auf Grund der besonderen Risiken bei Installationsarbeiten verfüge nämlich der Architekt über einen Informationsvorsprung, der ihn auch in solch einem Fall verpflichte, auf eine fünfjährige Verjährungsfrist hinzuwirken.
Das Urteil des OLG Nürnberg ist nicht überzeugend. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das OLG Nürnberg genauso entscheiden müßte, wenn die derzeit von der aktuellen VOB/B vorgesehene Regelverjährungsfrist von vier Jahren statt der – aus Sicht des OLG Nürnberg üblichen – fünfjährigen Verjährungsfrist vereinbart würde und sich weiterhin erst im fünften Jahr nach Abnahme der Mangel eines Werks zeigen würde. Zwar lässt § 13 VOB/B ausdrücklich auch eine Verlängerung der in der VOB/B als Regelverjährungsfrist vorgesehenen Fristen zu. Gleichwohl verwundert die Auffassung des OLG Nürnberg, dass allein die Vereinbarung der in der VOB/B vorgesehenen Regelverjährungsfristen bei Vereinbarung der VOB/B insgesamt einen Mangel des Architektenwerks darstellen soll. Die Entscheidung des OLG Nürnberg ist (noch) nicht rechtskräftig. Im Falle einer Revision bleibt abzuwarten, ob der BGH die Rechtsauffassung des OLG Nürnberg bestätigen wird. Bis dahin sei jedem Architekten, der auch mit den Leistungsphasen 6-9 betraut ist, geraten, möglichst jedenfalls zur Vereinbarung der im BGB-Werkvertragsrecht vorgesehenen Verjährungsfristen zu raten.
Erscheinungsdatum: 17.12.2009
