Christine Püschmann

Tel. +49(0)221/9 51 90-64
Fax +49(0)221/9 51 90-74
c.pueschmann@cbh.de

Haftung des Architekten bei vergessenem Vertragsstrafenvorbehalt

Gemäß § 11 Nr. 4 VOB/B und § 339 Abs. 3 BGB kann der Auftraggeber eine Vertragsstrafe nur verlangen, wenn er sich die Vertragsstrafe bei der Abnahme vorbehält. Beauftragt der Bauherr seinen Architekten, die Abnahme vorzunehmen, so macht dieser sich schadensersatzpflichtig, wenn er bei der Durchführung der Abnahme die Anmeldung eines Vorbehalts vergisst, so das Saarländische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 03.04.2007 - Az. 4 U 587/05.

Der Bauherr hatte mit dem Bauunternehmer vertragsstrafenbewehrte Ausführungstermine vereinbart, die vom Bauunternehmer letztlich um mehrere Monate überschritten wurden. In dem Werklohnprozess des Bauunternehmers gegen den Bauherrn verteidigte sich der Bauherr u. a. mit der Vertragsstrafe - im Ergebnis ohne Erfolg, weil der Architekt bei der Abnahme einen entsprechenden Vorbehalt nicht erklärt hatte. Den hierdurch entstandenen Schaden, nämlich die Vertragsstrafe sowie die Prozesskosten (Werklohnprozess des Bauunternehmers gegen den Bauherrn) verlangt der Bauherr nunmehr von seinem Architekten - mit Erfolg: Der Architekt hafte dem Bauherrn unter dem Aspekt der Verletzung vertraglicher Pflichten auf Schadensersatz. Das Versäumnis des Architekten, nämlich bei der Abnahme einen entsprechenden Vorbehalt zu erklären, sei auch kausal für den geltend gemachten Schaden. Hätte der Architekt die Geltendmachung der Vertragsstrafe bei der Abnahme vorbehalten, so hätte sich der Bauherr erfolgreich gegen den geltend gemachten Werklohn mit der Vertragsstrafe verteidigen können, folglich wären ihm auch nicht die Prozesskosten anzulasten gewesen. Hinsichtlich der Prozesskosten kommt, so das OLG, allein dann eine Haftung nicht in Betracht, wenn die Rechtsverteidigung von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Dies habe - das OLG bürdet dem Architekten insoweit die Darlegungs- und Beweislast auf - der Architekt aber nicht hinreichend darlegen können.

Hinsichtlich des letzten Standpunktes erscheint das Urteil des OLG etwas „lückenhaft“. Üblicherweise erfolgt der Einwand des Bauunternehmers, die Geltendmachung der Vertragsstrafe scheitere am fehlenden Vorbehalt, bereits vor Prozessbeginn, so dass eine entsprechende Verteidigung bereits von vornherein aussichtslos erscheinen müsste. Einen entsprechenden Nachweis zu führen, müsste dem Architekten dann grundsätzlich möglich sein, zumal es sich hierbei lediglich um eine Rechtsfrage und nicht um eine solche tatsächlicher Art handelt. Im Übrigen ist dem Urteil des OLG jedoch zuzustimmen. Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass das Haftungsrisiko des Architekten nicht unterschätzt werden sollte.

Erscheinungsdatum: 06.07.2007